Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Geschlechtskrankheiten.  Kurpfuschertum.  231

(Nr.  1916.)  Bekanntmachung  betreffend  Geschlechks—
Rrankheiten.))

Auf  Grund  des  Kriegszustandsgesetzes  untersage  ich
den  im  Korpsbezirke  erscheinenden  Zeitungen  für  die
Dauer  des  Krieges  die  Aufnahme  von  Anzeigen,
in  denen

1  sich  Personen  zur  Behandlung  von  Krankheiten
  oder  Leiden,  die  als  Geschlechtskrankheiten
bekannt  sind,  einschließlich  ihrer  Folgezustände,  anieten;



2.  Gegenstände  oder  Behandlungsmaßnahmen  angepriesen
  werden,  welche  zur  Linderung  oder  Heilung
von  solchen  Krankheiten  dienen  sollen.

Diese  Anordnung  erstreckt  sich  nicht  auf  Anzeigen

ärztlich  approbierter  Personen.

München,  den  12.  Januar  1915.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

(Nr.  61973.)  Notiz  vom  24.  August  1915  betreffend
Geschlechtskhrankheiten.)

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  durch  die  GKV.
vom  12.  Januar  1915  Nr.  1916  betreffend  Geschlechtskrankheiten
  die  Aufnahme  auch  solcher  Anzeigen  verboten
ist,  in  denen  die  Geschlechtskrankheiten  als  „Männer“=oder
  „Frauenkrankheiten“",  „Schwächezustände“,  „weißer
Fluß“"  oder  in  ähnlicher  Weise  umschrieben  werden.

(Nr.  127520.)  Bekanntmachung  betreffend

Kurpfuscherlum.)

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
  erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  Kriegszustandsgesetzes
  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
  folgende  Anordnungen:

10)  Vergl.  dazu  die  Erläuterung  G.K.V.  vom  24  August  1915  Nr.  61973.
Die  Bekanntmachung  ist  gegenstandslos  infolge  GK  V.  vom  5.  August  1916
Nr.  127  520  betreffend  Kurpfuschertum.

2)  Gegenstandslos  infolge  GKV.  vom  5.  August  1916  Nr.  127520.

„w)  Veröffentlicht  in  Nr.  181  des  K.  bayer  Staatsanzeigers  vom
6.  Augosterffentlich  *  er.  S  zeigers