Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1. Die Schulordnung für die Industrieschulen tritt mit dem Beginn des Schul— 
jahres 1900/1901 in ihrem ganzen Umfang in Wirksamkeit. 
2. Zur Errichtung von Industrieschulen ist Unsere Allerhöchste Genehmigung erforderlich. 
3. Die noch bestehende Vereinigung der Leitung der Industrieschulen Augsburg und 
Kaiserslautern mit der Leitung der dortigen Kreisrealschulen bleibt bis auf Weiteres 
aufrecht erhalten. Wir behalten Uns vor, veranlaßten Falles auch für andere Industrie— 
schulen eine solche Vereinigung anzuordnen. 
4. Den weiteren Vollzug gegenwärtiger Verordnung tragen Wir dem Staatsministerium 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten auf. 
5. Die Allerhöchste Verordnung vom 3. September 1868, die Reorganisation der 
technischen Unterrichtsanstalten, hier die Errichtung von Industrieschulen betreffend, tritt mit 
Beginn des Schuljahres 1900/1901 außer Kraft. Gleichzeitig sind die sämmtlichen auf 
Grund derselben ergangenen Verfügungen, soweit sie mit gegenwärtiger Verordnung beziehungs- 
weise mit der neuen Schulordnung in Widerspruch stehen oder durch sie ersetzt werden 
aufgehoben. 
München, den 29. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
au dessen Statt: 
Ministerialrath Dr. von Bumm.
	        
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