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Schulordnung
für die Industrieschulen im Königreiche Bayern.
Titel 1.
Allgemeine Einrichtung und Amsfang des Anterrichts.
8 1.
1. Die Industrieschulen sind öffentliche technische Mittelschulen, welche den Zweck haben,
unter Fortsetzung der erziehlichen Aufgabe der Realschulen
a) in zwei Jahreskursen eine vorbereitende Bildung für den Uebertritt an die technische
Hochschule,
b) in drei Jahreskursen eine abschließende Bildung für den unmittelbaren Eintritt
in die Praxis der höheren gewerblichen und industriellen Betriebe
zu gewähren.
2. Die Industrieschulen sind dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen
und Schulangelegenheiten unmittelbar untergeordnet.
§ 2.
1. Die Industrieschulen gliedern sich regelmäßig in
I. eine mechanisch-technische Abtheilung (mit Einschluß der Elektrotechnik),
II. eine bautechnische Abtheilung, und zwar
für Hochbautechniker,
B für Straßen= und Eisenbahnbautechniker,
III. eine chemisch-technische Abtheilung.
2. Nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse kann durch das K. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten eine Ausdehnung durch Errichtung anderer
Abtheilungen oder eine Beschränkung auf einzelne Abtheilungen verfügt werden.
§ 3.
1. Der Unterricht wird in theoretischen Lehr= und Uebungsstunden, durch graphische
und konstruktive Uebungen und Demonstrationen, sowie durch Anleitung zu praktischen Arbeiten
in Laboratorien und Werkstätten, dann durch Exkursionen zur Besichtigung von Fabriken,
Gebäuden, Werkplätzen u. s. w. ertheilt.
2. Maßgebend sind die am Schlusse als Beilage 1 beigefügten Lehrpläne. Aenderungen Beiloge)
derselben bedürfen der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen
und Schulangelegenheiten.
3. Bei der Mannigfaltigkeit der Unterrichtsgegenstände muß dem Ineinandergreifen
der einzelnen Disciplinen besondere Beachtung geschenkt und auf ein homogenes und
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