Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 50. 1025 
Schulordnung 
für die Industrieschulen im Königreiche Bayern. 
Titel 1. 
Allgemeine Einrichtung und Amsfang des Anterrichts. 
8 1. 
1. Die Industrieschulen sind öffentliche technische Mittelschulen, welche den Zweck haben, 
unter Fortsetzung der erziehlichen Aufgabe der Realschulen 
a) in zwei Jahreskursen eine vorbereitende Bildung für den Uebertritt an die technische 
Hochschule, 
b) in drei Jahreskursen eine abschließende Bildung für den unmittelbaren Eintritt 
in die Praxis der höheren gewerblichen und industriellen Betriebe 
zu gewähren. 
2. Die Industrieschulen sind dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen 
und Schulangelegenheiten unmittelbar untergeordnet. 
§ 2. 
1. Die Industrieschulen gliedern sich regelmäßig in 
I. eine mechanisch-technische Abtheilung (mit Einschluß der Elektrotechnik), 
II. eine bautechnische Abtheilung, und zwar 
für Hochbautechniker, 
B für Straßen= und Eisenbahnbautechniker, 
III. eine chemisch-technische Abtheilung. 
2. Nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse kann durch das K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten eine Ausdehnung durch Errichtung anderer 
Abtheilungen oder eine Beschränkung auf einzelne Abtheilungen verfügt werden. 
§ 3. 
1. Der Unterricht wird in theoretischen Lehr= und Uebungsstunden, durch graphische 
und konstruktive Uebungen und Demonstrationen, sowie durch Anleitung zu praktischen Arbeiten 
in Laboratorien und Werkstätten, dann durch Exkursionen zur Besichtigung von Fabriken, 
Gebäuden, Werkplätzen u. s. w. ertheilt. 
2. Maßgebend sind die am Schlusse als Beilage 1 beigefügten Lehrpläne. Aenderungen Beiloge) 
derselben bedürfen der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen 
und Schulangelegenheiten. 
3. Bei der Mannigfaltigkeit der Unterrichtsgegenstände muß dem Ineinandergreifen 
der einzelnen Disciplinen besondere Beachtung geschenkt und auf ein homogenes und 
160“
	        
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