Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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verständnißvolles Zusammenarbeiten der Lehrkräfte hingewirkt werden. Es ist unerläßlich, 
daß der Unterricht in der Physik und im physikalischen Laboratorium, ebenso wie der 
mathematische Unterricht in engster Fühlung mit dem nachfolgenden Unterricht in den angewandten 
Disciplinen, in Elektrotechnik beziehungsweise in technischer Mechanik bleibe. Der Unterricht 
in der Technologie muß nothwendig in Verbindung bleiben mit den Anweisungen und Arbeiten 
in der mechanischen Werkstätte und diese zweckmäßig ergänzen. 
8 4. 
1. Die Zahl der Schüler soll in jedem Kurs im theoretischen Unterricht nicht über 
35 betragen. 
2. Haben sich mehr Schüler gemeldet, so hat Theilung in Parallelkurse einzutreten. 
Ausnahmen hievon bedürfen der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten. Von diesem wird auch die zulässige Höchstzahl der Schüler 
für den praktischen Unterricht bestimmt. 
§ 5. 
1. Die Schüler haben zu den Kosten der Schule durch Entrichtung von Schulgeld 
beizutragen. 
2. Eine Befreiung von der Bezahlung des Schulgeldes findet nur für diejenigen in- 
ländischen Schüler statt, welche ihre Mittellosigkeit durch ein Vermögenszeugniß nachweisen, 
sich durch sittliches Verhalten, sowie durch Begabung, Fleiß und Fortschritte als würdig 
zeigen und gegründete Aussicht auf die Fortdauer ihrer Würdigkeit geben. 
3. Ueber gänzliche oder theilweise Befreiung von der Entrichtung desselben entscheidet 
eine Kommission, welche aus dem Rektor und zwei von ihm zugezogenen Mitgliedern des 
Lehrerraths besteht. 
4. Etwaige Gebühren für die Benützung der Geräthe und Werkzeuge, dann für Material- 
verbrauch und Bedienung in den Laboratorien und Werkstätten, endlich für eine Schüler- 
lesebibliothek werden vom K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten festgesetzt. 
§ 6. 
1. Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrathe aus der Zahl der von 
dem K. Staatsministerium des IJnnern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassenen 
Lehrbücher gestattet. Soferne über ein spezielles Fach Lehrmittelverzeichnisse nicht heraus- 
gegeben sind, ist die Wahl etwaiger Lehrbücher dem betreffenden Fachlehrer im Benehmen 
mit dem Rektor freigegeben. 
2. Wünscht im Uebrigen der Lehrerrath die Einführung eines in die Verzeichnisse der 
für die verschiedenen Fächer zugelassenen Lehrbücher nicht aufgenommenen Buches, so ist
	        
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