Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6. Ueber die Zulässigkeit der Aufnahme auf Grund der Absolutorialzeugnisse von 
städtischen Lehranstalten und von Privatlehranstalten werden von dem K. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten veranlaßten Falles weitere Bestimmungen 
getroffen. 
7. Hospitanten können im dritten Kurs zugelassen werden, soweit die Interessen des 
regelmäßigen Unterrichtes nicht entgegenstehen. 
§ 9. 
1. Das Schuljahr beginnt am 18. September, beziehungsweise, wenn dieser Tag ein 
Sonntag ist, am 20. September. 
2. Das erste Semester schließt am Freitag vor dem Palmsonntage nach der auf 
10 Uhr festgesetzten Beendigung des vormittägigen Unterrichts. 
3. Das zweite Semester beginnt mit dem Dienstag nach der Osterwoche und schließt 
mit einem feierlichen Akte am 14. Juli, beziehungsweise wenn dieser Tag ein Sonntag ist, 
am 13. Juli. 
4. Am Allerhöchsten Geburtsfeste Seiner Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten 
(12. März) findet ein Unterricht nicht statt. 
5. Zur Weihnachtszeit wird der Unterricht am 23. Dezember, beziehungsweise, wenn 
dieser Tag ein Sonntag ist, am 22. Dezember jeweils Vormittags 10 Uhr geschlossen und 
bis zum 2. Jannuar einschließlich ausgesetzt. Ebenso sind am Samstage vor Pfingsten die 
Schüler jeweils um 10 Uhr Vormittags in die Ferien zu entlassen. Der Rektor ist er- 
mächtigt, einzelnen auswärtigen Schülern erforderlichen Falles ausnahmsweise auch zu einer 
früheren Morgenstunde des Freitages vor dem Palmsonntage, des Samstages vor Pfingsten 
und des 23. beziehungsweise 22. Dezember die Abreise in die Ferien zu gestatten. 
6. Der Fastnachtsdienstag und der Pfingstdienstag sind gleichfalls vom Unterrichte 
freizugeben. 
7. Für die Abhaltung eines Maifestes mit musikalischen und deklamatorischen Vor- 
trägen kann ein Tag freigegeben werden. 
8. Außer den durch diese Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an 
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. 
§ 10. 
An allen Sonn= und Feiertagen sind die Schüler nach Maßgabe der Disciplinar- 
satzungen gehalten, dem Gottesdienste ihrer Konfession beizuwohnen. Da wo ein besonderer 
Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei die der betreffenden Konfession angehörigen 
Lehrer der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über die Schüler zu übernehmen.
	        
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