Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MÆß 50. 1029 
8 11. 
1. Um den Lehrstoff einzuüben und den Fortschritt der Schüler zu beurtheilen, werden 
denselben in angemessenen Zwischenräumen in den beiden ersten Kursen passende Aufgaben 
zur Bearbeitung in der Schule ohne Benützung von Hilfsmitteln (Schulaufgaben) gegeben. 
2. Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, der sie gegeben hat, wo möglich innerhalb 
der nächsten acht Tage korrigirt und zensirt zurückzugeben. Nachdem diese Arbeiten mit den 
Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem Rektorate vorgelegt. Sie liefern neben 
den übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen der Schüler die Anhaltspunkte 
für die denselben in den Zeugnissen zu ertheilenden Noten. 
3. Außerdem ist in den beiden ersten Kursen den Schülern alle vier Wochen eine 
Hausaufgabe aus dem Deutschen, aus den neueren Sprachen oder aus der Mathematik in 
entsprechendem Wechsel zu geben, welche wie die Schulaufgaben von dem einschlägigen Lehrer 
zu korrigiren und in der Klasse durchzusprechen ist. 
4. Auch die kleineren Uebungen, welche zur Aneignung des Lehrstoffes und zur Anregung 
der eigenen Thätigkeit zu geben sind, hat der betreffende Lehrer zu kontrolliren, indem er 
auch außerhalb der Schulstunden die Hefte partienweise einer Durchsicht unterzieht. Dabei 
ist auf Ordnung und auf Reinlichkeit der Schrift zu achten. 
5. Eine Häufung der Schularbeiten zu gleicher Zeit ist strenge zu vermeiden; die 
Lehrer haben sich zu diesem Behufe miteinander zu verständigen. 
§ 12. 
1. Das Vorrücken eines Schülers in einen höheren Kurs hängt davon ab, daß derselbe 
den Anforderungen des vorausgehenden Kurses vollständig genügt hat. Die Entscheidung 
hierüber wird von dem Lehrerrath am Ende des Schuljahres getroffen. 
2. Zu diesem Zwecke können die während des Schuljahres bearbeiteten Haus= und 
Schulaufgaben von jedem Lehrer der Anstalt eingesehen werden. 
3. Das Vorrücken nicht hinreichend befähigter Schüler ist mit Strenge zu verhindern. 
4. Schülern, deren Leistungen lediglich in einzelnen Gegenständen nicht genügen, kann 
das Vorrücken nur gestattet werden, wenn ihre Gesammthaltung erwarten läßt, daß sie das 
Versäumte nachholen und an dem Unterrichte in dem höheren Kurs mit Erfolg theilnehmen 
werden. Insbesondere wird dabei zu beachten sein, daß die betreffende ungenügende Zensur 
in einem Gegenstande durch gute Leistungen in einem verwandten Gegenstande ausgeglichen ist. 
5. Wer nach zweijährigem Besuche eines Kurses nicht die Befähigung zum Uebertritt 
in den nächsthöheren erlangt hat, ist von der Anstalt abzuweisen. Eine drittmalige Wieder- 
holung kann nur auf Grund motivirten Lehrerrathsbeschlusses mit Genehmigung des 
K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten stattfinden.
	        
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