Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Beil. . III. 
1030 
6. In das Austrittszeugniß eines Schülers, der kurz vor Jahresschluß, ehe über seine 
Befähigung zum Vorrücken eine Bestimmung getroffen wurde, austritt, wird entsprechend 
dem jeweiligen Zeitpunkte ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen sowie 
die Bezeichnung der Fortschritte in den einzelnen Fächern mit den vorgeschriebenen Prädikaten 
aufgenommen. Erregt der Inhalt des Austrittszeugnisses bezüglich der Befähigung zum 
Vorrücken Bedenken, so kann die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung für den nächsthöheren 
Kurs nur auf einen motivirten Lehrerrathsbeschluß hin erfolgen. 
7. Auf Verlangen kann einem austretenden Schüler lediglich ein Frequenzzeugniß 
ertheilt werden. 
13. 
1. Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern 
der beiden ersten Kurse regelmäßig zu Weihnachten und zu Ostern, dann am Schlusse des 
Schuljahres Zengnisse nach den in der Beilage II und lII angefügten Mustern ausgestellt. 
Für die bautechnische und die chemisch-technische Abtheilung sind die im Lehrplan genannten 
Fächer analog in das Zeugniß aufzunehmen. Die beiden ersteren Zeugnisse beschränken sich 
auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß sowie auf eine Note über die Fort- 
schritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst ein allgemeines 
Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen Fortschritte in 
den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ 
unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt ausgesprochen 
werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in den nächsthöheren Kurs erhalten 
hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf § 12 verwiesen. 
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern 
überdieß von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben. Uleber die etwaige Abhaltung 
einer Prüfung und über die Ausstellung von Zeugnissen am Schlusse des dritten Kurses 
wird das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten besondere 
Vorschriften erlassen. 
14. 
Der alljährlich am Schlusse des Schuljahres auszugebende gedruckte Jahresbericht soll 
enthalten: 
a) ein Verzeichniß der Lehrer; 
b.: ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf 
verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den Unterricht 
ertheilt haben, dann die als Schul- und Hausaufgaben gegebenen deutschen Themata;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.