Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 50 1031 
c) die Namen der Schüler nach Kursen und Abtheilungen in alphabetischer Ordnung 
mit Angabe ihres Alters und Geburtsorts, ihrer Konfession, ferner des Standes 
und Wohnortes ihrer Eltern, sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im 
Laufe des Schuljahres ausgetreten oder gestorben sind; 
d) eine kurze Chronik der Anstalt. 
Titel III. 
Reifeprüfung zum Uebertritt an die technische Hochschule. 
§ 15. 
1. Diejenigen Schüler des zweiten Kurses der Industrieschule, welche die Befähigung zum 
Uebertritt an die technische Hochschule als Studirende zu erlangen wünschen, haben sich 
einer „Reifeprüfung zum Uebertritt an die technische Hochschule“ zu unterziehen. 
2. Diese Prüfung findet an jeder Industrieschule schriftlich und mündlich statt und 
wird von einer Prüfungskommission abgehalten, welche aus den an der Schule wirkenden 
Lehrern gebildet wird, die die Examinanden während ihres Schulbesuches in den Prüfungs- 
gegenständen unterrichtet haben. 
3. Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rektor, bei der mündlichen der 
K. Ministerialkommissär und in Stellvertretung desselben der Rektor oder der betreffende 
Abtheilungsvorstand. 
4. Das Stimmrecht der zur Kommission beigezogenen Assistenten beschränkt sich auf 
die von ihnen unterrichteten Schüler. 
5. Das Stimmrecht des Religionslehrers erstreckt sich auf die Schüler seiner Konfession. 
6. Ueber jede der beiden Prüfungen ist eine Urkunde aufzunehmen, in welcher die 
einzelnen Vorgänge zu verzeichnen sind. 
8 16. 
Schriftliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung beginnt am 18. Juni oder wenn auf diesen Tag ein 
Samstag oder Sonntag fällt, am 20. oder 19. Juni und dauert 4 Tage. Dieselbe erstreckt 
sich auf nachstehende Gegenstände: Zr 
a) für die mechanisch-technische Abtheilung (9 Gegenstände): Religionslehre, deutsche 
Sprache, französische Sprache, englische Sprache, Mathematik, darstellende Geometrie 
(aus dem Lehrgebiete des ersten Kurses), Physik, technische Mechanik, Maschinenzeichnen 
und Maschinenelemente; 
b) für die bautechnischen Abtheilungen (9 Gegenstände): Religionslehre, deutsche 
Sprache, französische Sprache, englische Sprache, Mathematik, darstellende Geometrie 
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