Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8. Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Examinanden vor dem Beginne der 
Prüfung ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren. 
8 18. 
1. Die Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit 
der größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. 
2. Die Zensur ist in den Noten I — sehr gut, II — gut, III — genügend, 
IV — ungenügend auszudrücken. 
3. Nach erfolgter Korrektur und Zensur vollzieht soweit thunlich ein hiezu bestimmtes 
Mitglied der Prüfungskommission die Nachzensur; alsdann werden die Prüfungsarbeiten den 
übrigen Mitgliedern der Kommission zur Einsicht gegeben, worauf die Prüfungskommission 
die Noten für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
4. Der K. Ministerialkommissär hat nach Einsichtnahme der schriftlichen Arbeiten etwaige 
Bedenken bezüglich der Korrektur und Zensur der Kommission mitzutheilen und nöthigenfalls 
eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
5. Wer im Deutschen und in einer fremden Sprache sowohl im Jahresfortgange als 
in der schriftlichen Prüfung die Note IV erhalten hat, ebenso Derjenige, welcher im Deutschen 
und in 3 anderen der 9 beziehungsweise 10 Prüfungsgegenstände bei der schriftlichen Prüfung 
die Note IV erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen. Hingegen kann 
unter Zustimmung des Prüfungskommissärs die mündliche Prüfung denjenigen Schülern 
erlassen werden, bei welchen in keinem Gegenstande sowohl der schriftlichen Prüfung als des 
Jahresfortganges die Leistung mit IV bezeichnet ist und das arithmetische Mittel aus den 
Durchschnittsnoten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortganges nicht mehr als II#69 
beträgt. Hiebei ist die Durchschnittsnote des Jahresfortganges zu berechnen aus den nach- 
stehenden Gegenständen: 
a) für die mechanisch-technische Abtheilung (10 Gegenstände): Religion, Deutsch, 
Geschichte, Französisch, Englisch, Mathematik, darstellende Geometrie (Note aus 
dem ersten Kurs), Physik und physikalisches Praktikum, technische Mechanik, Maschinen- 
zeichnen und Maschinenelemente; 
5) für die bautechnischen Abtheilungen (11 Gegenstände): Religion, Deutsch, Geschichte, 
Französisch, Englisch, Mathematik, angewandte darstellende Geometrie, Physik, 
technische Mechanik, Bankonstruktionslehre mit Baumaterialienlehre, Freihand- 
beziehungsweise architektonisches Zeichnen; 
Ic) für die chemisch-technische Abtheilung (11 Gegenstände): Religion, Deutsch, Geschichte, 
Französisch, Englisch, Mathematik (Note aus dem ersten Kurs), Physik und physikalisches 
Praktikum, organische Chemie, technische Chemie, Mineralogie und mineralogisches 
Praktikum, chemisches Laboratorium.
	        
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