Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 50. 1035 
§ 19. 
Mündliche Prüfung. 
1. Nach Beendigung der Korrektur der schriftlichen Arbeiten findet vor Schluß des 
Schuljahres die mündliche Prüfung statt. Die Tage sind im Einvernehmen mit dem 
K. Ministerialkommissär festzustellen. 
2. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf nachstehende Gegenstände: 
a) für die mechanisch-ztechnische Abtheilung (7 Gegenstände): Geschichte, Französisch, 
Englisch, Mathematik, Physik, technische Mechanik, Maschinenelemente; 
b) für die bautechnischen Abtheilungen (7 Gegenstände): Geschichte, Französisch, 
Englisch, Mathematik, Physik, technische Mechanik, Baukonstruktionslehre mit 
Baumaterialienlehre; 
I) für die chemisch-technische Abtheilung (8 Gegenstände): Geschichte, Französisch, 
Englisch, Mathematik (erster Kurs), Physik, anorganische mit organischer Chemie, 
technische Chemie, Mineralogie. 
3. Die mündliche Prüfung kann bei großer Zahl der Prüflinge auch in 2 oder 
mehreren Sektionen gleichzeitig vorgenommen werden. Jeder solcher Sektion muß hiebei 
außer einem Vorsitzenden und dem examinirenden Lehrer mindestens noch ein Mitglied der 
Prüfungskommission angehören. 
4. Auf die mündliche Prüfung eines Examinanden ist in der Regel 1 Stunde zu 
verwenden. In den neueren Sprachen ist hiebei die Uebersetzung und Erklärung einer Stelle 
aus den in der obersten Klasse behandelten Schriftstellern, sowie die Uebersetzung einer solchen 
aus einem noch nicht gelesenen Autor zu fordern. 
5. Die mündliche Prüfung hat soweit thunlich derjenige Lehrer vorzunehmen, welcher 
die Examinanden in dem betreffenden Gegenstand unterrichtet hat. Dem Vorsitzenden sowie 
den übrigen Mitgliedern der Kommission steht es jederzeit frei, einzelne Fragen an die 
Examinanden zu richten. 
§ 20. 
1. Zur Beurtheilung der Reife zum Uebertritt an die technische Hochschule hat die 
Prüfungskommission die Ergebnisse der Prüfung unter Berücksichtigung des Jahresfortganges 
in folgenden Gegenständen festzustellen: 
a) in der mechanisch-technischen Abtheilung (10 Gegenstände): in Religionslehre, 
deutscher Sprache, Geschichte, französischer Sprache, englischer Sprache, Mathematik, 
darstellender Geometrie, Physik und physikalischem Praktikum, technischer Mechanik, 
Maschinenzeichnen und Maschinenelementen;
	        
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