Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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b) in den bautechnischen Abtheilungen (11 Gegenstände): in Religionslehre, deutscher 
Sprache, Geschichte, französischer Sprache, englischer Sprache, Mathematik, 
theoretischer und angewandter darstellenden Geometrie, Physik, technischer Mechanik, 
Baukonstruktions- mit Baumaterialienlehre, Freihand- beziehungsweise architek— 
tonischem Zeichnen; 
c) in der chemisch-technischen Abtheilung (11 Gegenstände): in Religionslehre, deutscher 
Sprache, Geschichte, französischer Sprache, englischer Sprache, Mathematik, Physik 
und physikalischem Praktikum, allgemeiner (anorganischer und organischer) Chemie, 
technischer Chemie, Mineralogie und mineralogischem Praktikum, chemischem 
Laboratorium. 
2. Die Jahresleistungen sind hiebei unter der Beschränkung zu berücksichtigen, daß in 
einem Gegenstande, in welchem die Prüfung die Note ungenügend ergeben hat, die Leistungen 
nur dann noch mit genügend bezeichnet werden dürfen, wenn der Jahresfortgang in diesem 
Gegenstande mindestens die Note „gut“ aufweist. 
Die Zusammenstellung der Noten für das Protokoll ist nach Beilage IV 1—3 zu fertigen. 
3. Das Reifezeugniß ist demjenigen zu verweigern, welcher in drei Gegenständen nicht 
genügt hat, sowie demjenigen, bei welchem sich in zwei Gegenständen ungenügende, in keinem 
Fache aber bessere als genügende Leistungen ergeben haben. 
4. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugniß, in welchem die Befähigung 
zum Uebertritt an die technische Hochschule als Studirender zum Ausdruck gebracht ist. In 
demselben werden auch die nach den obigen Grundsätzen festgestellten Gesammtnoten auf- 
geführt. Ferner ist ein Urtheil über Fleiß und Betragen, sowie gegebenen Falles über die 
praktische Thätigkeit des Schülers in der mechanischen Werkstätte und über die Leistungen 
in der Stenographie aufzunehmen. Das Prüfungszeugniß ist nach beigefügtem Muster 
Be. V.— (Beilage V) auszufertigen und ist vom K. Ministerialkommissär und von dem K. Rektor 
zu unterzeichnen. 
5. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission steht wie jedem Mitgliede desselben ein 
Votum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der 
Endabstimmung ist dem Vorsitzenden, wenn er glaubt, daß der Majoritätsbeschluß auf irrigen 
Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die Akten 
und die schriftlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem K. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen. 
3. 
Beil. N-- 
6. Examinanden, welche diese Reifeprüfung nicht bestanden haben, können von dem 
Lehrerrathe zur Aufnahme in den dritten Kurs für befähigt erklärt werden. Es steht ihnen 
jedoch frei, den zweiten Kurs zu repetiren und die Reifeprüfung noch einmal zu wiederholen.
	        
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