1036
b) in den bautechnischen Abtheilungen (11 Gegenstände): in Religionslehre, deutscher
Sprache, Geschichte, französischer Sprache, englischer Sprache, Mathematik,
theoretischer und angewandter darstellenden Geometrie, Physik, technischer Mechanik,
Baukonstruktions- mit Baumaterialienlehre, Freihand- beziehungsweise architek—
tonischem Zeichnen;
c) in der chemisch-technischen Abtheilung (11 Gegenstände): in Religionslehre, deutscher
Sprache, Geschichte, französischer Sprache, englischer Sprache, Mathematik, Physik
und physikalischem Praktikum, allgemeiner (anorganischer und organischer) Chemie,
technischer Chemie, Mineralogie und mineralogischem Praktikum, chemischem
Laboratorium.
2. Die Jahresleistungen sind hiebei unter der Beschränkung zu berücksichtigen, daß in
einem Gegenstande, in welchem die Prüfung die Note ungenügend ergeben hat, die Leistungen
nur dann noch mit genügend bezeichnet werden dürfen, wenn der Jahresfortgang in diesem
Gegenstande mindestens die Note „gut“ aufweist.
Die Zusammenstellung der Noten für das Protokoll ist nach Beilage IV 1—3 zu fertigen.
3. Das Reifezeugniß ist demjenigen zu verweigern, welcher in drei Gegenständen nicht
genügt hat, sowie demjenigen, bei welchem sich in zwei Gegenständen ungenügende, in keinem
Fache aber bessere als genügende Leistungen ergeben haben.
4. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugniß, in welchem die Befähigung
zum Uebertritt an die technische Hochschule als Studirender zum Ausdruck gebracht ist. In
demselben werden auch die nach den obigen Grundsätzen festgestellten Gesammtnoten auf-
geführt. Ferner ist ein Urtheil über Fleiß und Betragen, sowie gegebenen Falles über die
praktische Thätigkeit des Schülers in der mechanischen Werkstätte und über die Leistungen
in der Stenographie aufzunehmen. Das Prüfungszeugniß ist nach beigefügtem Muster
Be. V.— (Beilage V) auszufertigen und ist vom K. Ministerialkommissär und von dem K. Rektor
zu unterzeichnen.
5. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission steht wie jedem Mitgliede desselben ein
Votum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der
Endabstimmung ist dem Vorsitzenden, wenn er glaubt, daß der Majoritätsbeschluß auf irrigen
Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die Akten
und die schriftlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem K. Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen.
3.
Beil. N--
6. Examinanden, welche diese Reifeprüfung nicht bestanden haben, können von dem
Lehrerrathe zur Aufnahme in den dritten Kurs für befähigt erklärt werden. Es steht ihnen
jedoch frei, den zweiten Kurs zu repetiren und die Reifeprüfung noch einmal zu wiederholen.