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8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen
und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die
er dazu für geeignet erklärt.
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Ihm liegt die feierliche Eröffnung
und Schließung des Schuljahres ob.
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen;
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung des K. Staatsministeriums
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einzuholen.
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden.
§ 25.
1. An jeder Industrieschule wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl
von Professoren, Reallehrern, Assistenten, Mechanikern, Werkmeistern und sonstigem Personal
angestellt.
2. Die unmittelbare Aufsicht über den nach den einzelnen Abtheilungen gesonderten
Unterricht wird unter Oberleitung des Rektors besonderen Abtheilungsvorständen
übertragen. Diese werden von dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten ernannt. Die besonderen Dienstesobliegenheiten der Abtheilungsvorstände
werden je nach den örtlichen Bedürfnissen der Anstalten durch spezielle Instruktionen geregelt.
3. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer
angewiesen werden können, beträgt für einen Professor 20, für einen Reallehrer 22 Stunden.
Assistenten dürfen in der Regel nicht über 18 Wochenstunden verwendet werden. Für die
Anrechnung der auf Uebungsstunden, Praktika und Laboratorien aufzuwendenden Zeit bleiben
besondere Bestimmungen vorbehalten.
4. Für den Unterricht in der Religion, in der Stenographie, in der Buchführung und
Betriebslehre werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge getroffen ist,
besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt.
5. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Kollegen,
vorübergehende Aushilfe zu leisten.
6. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hie-
durch nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet.
7. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die dienstliche
Bewilligung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
erforderlich.
8. Die dienstlichen Aufgaben der Assistenten, Mechaniker, Werkmeister und des sonstigen
Personales können durch besondere Instruktionen geregelt werden.
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