Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 5O. 1039 
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen 
und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die 
er dazu für geeignet erklärt. 
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Ihm liegt die feierliche Eröffnung 
und Schließung des Schuljahres ob. 
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen; 
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung des K. Staatsministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einzuholen. 
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an 
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden. 
§ 25. 
1. An jeder Industrieschule wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl 
von Professoren, Reallehrern, Assistenten, Mechanikern, Werkmeistern und sonstigem Personal 
angestellt. 
2. Die unmittelbare Aufsicht über den nach den einzelnen Abtheilungen gesonderten 
Unterricht wird unter Oberleitung des Rektors besonderen Abtheilungsvorständen 
übertragen. Diese werden von dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten ernannt. Die besonderen Dienstesobliegenheiten der Abtheilungsvorstände 
werden je nach den örtlichen Bedürfnissen der Anstalten durch spezielle Instruktionen geregelt. 
3. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer 
angewiesen werden können, beträgt für einen Professor 20, für einen Reallehrer 22 Stunden. 
Assistenten dürfen in der Regel nicht über 18 Wochenstunden verwendet werden. Für die 
Anrechnung der auf Uebungsstunden, Praktika und Laboratorien aufzuwendenden Zeit bleiben 
besondere Bestimmungen vorbehalten. 
4. Für den Unterricht in der Religion, in der Stenographie, in der Buchführung und 
Betriebslehre werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge getroffen ist, 
besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt. 
5. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Kollegen, 
vorübergehende Aushilfe zu leisten. 
6. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hie- 
durch nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. 
7. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die dienstliche 
Bewilligung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
erforderlich. 
8. Die dienstlichen Aufgaben der Assistenten, Mechaniker, Werkmeister und des sonstigen 
Personales können durch besondere Instruktionen geregelt werden. 
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