Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 50. 1043 
Der physikalische Unterricht hat stets die Rücksicht auf das praktische Bedürfniß in der 
Auswahl und Behandlung des Stoffes festzuhalten. Diesem Umstande entspricht die im 
Lehrprogramme vorgeschlagene Beschränkung auf Mechanik, Wärmelehre und Elektricitätslehre. 
Eine solche Auswahl ist möglich, weil die Realschule vorangehend eine Uebersicht über das 
gesammte Gebiet der Physik gegeben hat. Andererseits wird durch diese Auswahl dem Miß- 
stande begegnet, daß den zur Hochschule übertretenden Studirenden die Physik ihrem ganzen 
Umfange nach in dreifacher Wiederholung und, wenn auch in veränderter und den einzelnen 
Altersstufen jeweils angepaster Form, doch stets in wesentlich encyklopädischer Behandlung 
vorgeführt wird. 
Guchführung und Wechsellehre 
in Verbindung mit den Grundbegriffen der Volkswirthschaftslehre. 
III. Kurs: W. S. 2 St. Unterricht, S. S. 1 St. Unterricht. 
Führung von Geschäftsbüchern. Einfache und doppelte Buchhaltung. Vollständige Aus- 
arbeitung fingirter Geschäftsgänge. Conto terzo. Fabrikbuchführung. — 
Kurze Erläuterungen über Bankwesen, Wechsel- und Chekverkehr. — 
Eingaben an Behörden. Verträge. — 
Elemente der Wirthschaftslehre und der wirthschaftlichen Produktion. 
Betriebslehre. 
III. Kurs: 2 St. Unterricht. 
Unterweisung über die Arbeiterversicherungsgesetzgebung, Arbeiterschutzgesetzgebung, Ge- 
werbepolizei und Baupolizei; über Wohlfahrtseinrichtungen, Unfallsverhütung und Fabrik- 
hygiene. 
Stenographie (fakultativ). 
2 St. Unterricht. 
Der Unterricht in der Stenographie ist nach dem System Gabelsberger zu ertheilen 
und bezweckt die Erlernung der Schreibmechanik und Schreibflüchtigkeit. 
Mathematik. 
I. Kurs: 4 St. Unterricht. 
Elementarmathematifk: 
1. Algebra und elementare Analysis: 
Repetitorisch: Lehre von den Logarithmen. Gleichungen des zweiten Grades. 
Elemente der Kombinationslehre. Die einfachsten Kriterien für die Konvergenz und
	        
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