Samstag den 20. Jan. 1866. 31. Jahrgang. I à2.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inbalt: Ueber die Gestatlung AAiere als der gewöhnlichen aengeneroelpflegung
in den Bez r Polizeigerichtsgesängnisse Die
— re rct 4½ r Haftung für das angegetene Flächeninem
eihriteo kndisnser den Verkäufer nicht don der
Jereinkuichuern, den Abgang zu hen. wenn er einen gewissen Thell
eines Grundstückes von einem anschen enen Mate vorber peraubeti
mildin wissentlich ein unrichtiges Flächenmaß angegeben hat. —
kurse der Beamten gegen Prentaertmh — Auchen 88
baverischem vandrechte, wie na emcinem Rechte, konnen Aindei
ven, die Handlungen ibrer leiblichen Eltern keine Nestitution er:
AUeber die Gestattung besserer als der gewöhnlichen
Sefangenenverpflegung in den Bezirks- und Polizeigerichtegefängnissen.
Das die Artikel 51 mit 58 umfassende Kapitel
deb zweiten Theiles des Strafgesetzbuches von 1813
handelt von Untersuc nissen, Art. 52 speziell
von der Verpflegung der Gefangenen mit Kost,
Lagerstätte und Kleidung.
Es haben sich nun in der Pragxis erhebliche
Zweifel darüber ergeben, welche Anwendung diese
Vorschriften in den nach der Litzern Gerichtsverfossung
bestehenden Bezirksgerichtsgefängnissen und
issen zu finden haben. Wir
besprechen daher im Nachstehenden diejenigen Punkte,
auf welche sich die angeregten Zweifel beziehen.
I. Im Allgemeinen kann kein Bedenken darüber
bestehen, daß die Vorschriften des StGB. v. 1813
Th. 1II Art. 51—58 noch in Kraft bestehen. Denn
sie sind nirgends aufgehoben (vergl. St Pr G. v.
10. Nov. 1848 Art. 368, wo jene Artt. nicht als
aufgehoben bezeichnet sind; ebenso Art. 2 und 52
des Einf.-Ges. zum StGB. und PolStGB. vom
10. Nov. 1861).
Neue Folge XI. Band.