Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Samstag  den  20.  Jan.  1866.  31.  Jahrgang.  I  à2.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  die  Gestatlung  AAiere  als  der  gewöhnlichen  aengeneroelpflegung
  in  den  Bez  r  Polizeigerichtsgesängnisse  Die
—  re  rct  4½  r  Haftung  für  das  angegetene  Flächeninem

  eihriteo  kndisnser  den  Verkäufer  nicht  don  der
Jereinkuichuern,  den  Abgang  zu  hen.  wenn  er  einen  gewissen  Thell
eines  Grundstückes  von  einem  anschen  enen  Mate  vorber  peraubeti
mildin  wissentlich  ein  unrichtiges  Flächenmaß  angegeben  hat.  —
kurse  der  Beamten  gegen  Prentaertmh  —  Auchen  88
baverischem  vandrechte,  wie  na  emcinem  Rechte,  konnen  Aindei
ven,  die  Handlungen  ibrer  leiblichen  Eltern  keine  Nestitution  er:

AUeber  die  Gestattung  besserer  als  der  gewöhnlichen
Sefangenenverpflegung  in  den  Bezirks-  und  Polizeigerichtegefängnissen.


Das  die  Artikel  51  mit  58  umfassende  Kapitel
deb  zweiten  Theiles  des  Strafgesetzbuches  von  1813
handelt  von  Untersuc  nissen,  Art.  52  speziell
  von  der  Verpflegung  der  Gefangenen  mit  Kost,
Lagerstätte  und  Kleidung.

Es  haben  sich  nun  in  der  Pragxis  erhebliche
Zweifel  darüber  ergeben,  welche  Anwendung  diese
Vorschriften  in  den  nach  der  Litzern  Gerichtsverfossung
  bestehenden  Bezirksgerichtsgefängnissen  und

issen  zu  finden  haben.  Wir
besprechen  daher  im  Nachstehenden  diejenigen  Punkte,
auf  welche  sich  die  angeregten  Zweifel  beziehen.

I.  Im  Allgemeinen  kann  kein  Bedenken  darüber
bestehen,  daß  die  Vorschriften  des  StGB.  v.  1813
Th.  1II  Art.  51—58  noch  in  Kraft  bestehen.  Denn
sie  sind  nirgends  aufgehoben  (vergl.  St  Pr  G.  v.
10.  Nov.  1848  Art.  368,  wo  jene  Artt.  nicht  als
aufgehoben  bezeichnet  sind;  ebenso  Art.  2  und  52
des  Einf.-Ges.  zum  StGB.  und  PolStGB.  vom
10.  Nov.  1861).

Neue  Folge  XI.  Band.