Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erbverbrüderung  1334.  11

bachern  in  freundschaftlichster  Beziehnng.  Wenige  Monate  vorher  hatte
er  mit  Markgraf  Ludwig  ein  Bündniß  zu  gegenseitiger  Vertheidigung
abgeschlossen  (Februar  1334).  Auch  findet  sich  nicht  die  geringste  Spur,
daß  späterhin  Markgraf  Friedrich  oder  seine  Nachkommen  irgend  welche
Ansprüche  auf  die  Mark  Brandenburg  geltend  gemacht  oder  Einsprüche
gegen  deren  anderweitige  Verleihung  erhoben  hätten.  In  der  Erbverbrüderung
  der  Wittelsbachischen  Brüder,  sowie  in  der  keaiserlichen
Bestätigung  erklüren  zwar  Markgraf  Ludwig  und  der  Kaiser,  „daß  alle
Verbundtnuß,  Ordnung  oder  Machungen,  die  an  disen  Sachen  schädlich
  wären,  sie  seien  mit  oder  ohne  des  Kaisers  Wissen  gemacht  worden,
ab  sein  und  widerrufen  sein  sollen;“  12)  aber  ein  einseitiger  Rücktritt
oder  Widerruf  von  Seiten  der  einen  Partei  oder  des  Kaisers  hätte
die  frühere  vom  Kaiser  bestätigte  Erbverbrüderung  nicht  ungiltig  machen
können.  Die  Belehnung  zur  gesammten  Hand,  welche  in  dieser  Zeit
das  Recht  erzeugende  Moment  in  der  Erbverbrüderung  bildete,  nahm
die  Gesammthänder  eigentlich  zu  gleichem  Rechte  in  den  Lehnsverband
auf,  der  Lehnsherr  aber  konnte  in  keiner  Weise  willkürlich  und  einseitig
  den  Lehnsverband  aufheben.  Hiernach  scheint  uns  die  Wahrscheinlichkeit
  dafür  zu  sprechen,  daß  Markgraf  Friederich  von  Meißen
zu  der  Aufhebung  der  Erbverbrüderung  seine  Zustimmung  gegeben
habe  und  daß  die  gegenseitige  Lehnsverbindung  zwischen  Meißen  und
Brandenburg,  sei  es  stillschweigend,  sei  es  in  Folge  einer  förmlichen
Aufhebung,  gelöst  wurde.  Jedoch  haben  wir  darüber  irgend  eine
Nachricht  nicht  finden  können.

In  dem  kaiserlichen  Schreiben  von  1329  wird  aber  weiterhin
Markgraf  Friedrich  aufgefordert,  keinen  Vertrag  mit  dem  Landgrafen
von  Hessen  zu  schließen,  der  eine  Verfügung  über  Thüringen  enthalte,
sondern  auch  dieses  Land  in  die  Erbverbrüderung  mit  Brandenburg

—  0-12)

  Die  Erbverbrüderung  vom  14.  Juni  1334  bei  Riedel  a.  a.  O.  Abth.
II.  Bd.  II.  p.  86.  Kaiserliche  Bestätigung  23.  Juni  1334  a.  a.  O.  p.  89.  Vgl.
auch  Estor  kleine  Schriften  (1761)  Bd.  I.  p.  261.