Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Gesichtspunkte  dürften  aber  auch  hinsichtlich  der  Zustellungen  eine
gewisse  Berücksichtigung  im  Sinne  der  Praxis  verdienen.

Die  vorstehenden  Mittheilungen  werden  genügen,  um  die  Bezeichnung
  einer  „Studie“  für  das  besprochene  Buch  als  eine  überaus  bescheidene
  erkennen  zu  lassen.  In  der  That  handelt  es  sich  um  ein
Werk,  welches  Theorie  und  Praxis  als  grundlegend  anerkennen  werden.

Strassburg  im  Elsass.  Hoseus.

Hermann  Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts.
Zweites  Buch:  Das  Deutsche  Reichsstaatsrecht.  Leipzig.
Breitkorr  und  Härter  1886.  8°.  X  und  417  8.

Nach  fünfjährigem  Zwischenraum  ist  dem  ersten  Bande  des  Lehrbuchs
  des  Deutschen  Staatsrechtes  von  HERMANN  ScHuLzE  der  zweite,
das  Reichsrecht  behandelnde  gefolgt.  Die  Vorzüge  des  ersten  Bandes
sind  allbekannt.  Das  Werk  über  das  Landesstaatsrecht  ist  ein  Lehrbuch
  im  besten  Sinne  des  Wortes  und  wie  kein  zweites  geeignet,  die
Studirenden  in  die  schwierige  Disciplin  des  Staatsrechts  einzuführen.

Der  zweite  Band  ist  nun  wesentlich  als  eine  Ergänzung  des  ersten
aufzufassen,  in  welchem  der  Schwerpunkt  des  ganzen  Werkes  zu
suchen  ist.  Das  zeigt  schon  äusserlich  sein  Umfang,  innerlich  die
Thatsache,  dass  ein  grosser  Theil  der  auch  für  das  Reichsrecht
grundlegenden  Fragen  bereits  im  ersten  Bande  ihre  Erörterung  und
Erledigung  gefunden  haben.

Begreiflicherweise  trägt  daher  der  vorliegende  zweite  Band  einen
anderen  Charakter  an  sich  als  der  erste.  Eine  Darstellung  des  Reichsstaatsrechtes,
  selbst  wenn  sie  in  der  bescheidenen  Form  eines  Lehrbuches
  auftritt,  ist  heute  für  einen  Autor,  der  nicht  gewohnt  ist  nur
auf  gebahnten  Wegen  zu  wandeln,  kein  leichtes  Unternehmen.  Hatte
ScHuLzE  im  Landesstaatsrechte,  von  der  älteren  Literatur  abgesehen,
keinen  hervorragenderen  Vorläufer  als  den  Verfasser  des  „preussischen
Staatsrechts  auf  Grundlage  des  deutschen  Staatsrechts“,  so  stand  ihm
im  Reichsrechte  eine  ausgebreitete  Literatur  gegenüber,  in  deren
Mittelpunkt  sich  Lasanp’s  bahnbrechendes  Werk  erhebt.  In  kaum
mehr  als  einem  Decennium  hat  das  Reichsstaatsrecht  mehr  Bearbeitungen
  aller  Art  aufzuweisen,  als  das  Recht  so  manchen  andern
Staates  überhaupt.  Damit  ist  auf  diesem  Gebiete  auf  lange  Zeit  hinaus
  für  schöpferische  Thätigkeit  wenig  Raum  vorhanden.  Die  Grundzüge
  sind  festgestellt,  die  Probleme  formulirt,  die  Controversen  auf-