Full text : Kriegsbuch. Achter Band. (8)

Kammergericht  Berlin.  453

ausgeschlossen  sind,  die  Hypothek  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tode
des  Gläubigers  ohne  Bewilligung  seiner  Erben  auf  Antrag  des  Grundeigentümers
  gelöscht  werden.

Wenn  ein  Eintragungsantrag  mit  der  Maßgabe  gestellt  ist,  daß  über
ihn  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Frist  entschieden  werden  soll,  so  kann  das
Grundbuchamt  die  Entscheidung  bis  zum  Ablauf  der  Frist  aussetzen,  sofern
die  Aussetzung  die  Interessen  Dritter  nicht  gefährdet.  Mit  dem  Ablauf  der
Frist  gilt  dann  der  Antrag,  wie  wenn  er  jetzt  neu  gestellt  wäre.

Auf  dem  Grundbuchblatt  über  ein  dem  Bernhard  E.  gehöriges  Grundstück
ist  in  Abteilung  111  unter  Nr.  5  eine  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von
1700  Mk.  für  eine  Forderung  des  Karl  E.,  Vaters  des  Eigentümers,  auf  Gewährung
  lebenslänglicher  Kost  und  Wohnung  und  für  den  Fall  der  Veräußerung
des  Grundstücks  auf  Zahlung  von  1700  Mk.  an  Stelle  der  Naturalleistungen  eingetragen.
  Karl  E.  ist  am  7.  November  1905  gestorben.  In  einer  Urkunde  vom
4.  April  1906  hat  Bernhard  E.  die  Löschung  der  Hypothek  Nr.  5  und  die  Eintragung
  einer  neuen  Hypothek  für  die  K.-Brauerei  beantrogt.  Der  Vertreter
der  K.-Brauerei  hat  sich  dem  Antrage  angeschlossen.  Das  Grundbuchamt  hat
die  neue  Hypothek  unter  Nr.  6  eingetragen  und  dem  Notar,  welcher  die  Urkunde
aufgenommen  und  eingereicht  hatte,  mitgeteilt,  daß  die  Löschung  der  Hypothek
Nr.  5  nach  dem  7.  November  1906  erfolgen  werde.

Am  8.  November  1906  hat  es  dann  diese  Löschung  angeordnet.  Bevor
diese  Anordnung  ausgeführt  war,  ging  am  14.  November  1906  bei  dem  Grundbuchamt
  eine  Urkunde  vom  3.  November  1906  ein,  in  welcher  Bernhard  E.  die
nach  seiner  Meinung  zur  Eigentümergrundschuld  gewordene  Hypothek  Nr.  5
unter  Umwandlung  in  eine  Darlehenshypothek  an  R.  abtrat  und  die  Umschreibung
auf  R.  beantragte.

Das  Grundbuchamt  setzte  die  Ausführung  der  Löschungsverfügung  aus,
stellte  ihm  eine  Frist,  um  die  Einwilligung  der  K.--Brauerei  beizubringen,  und
kündigte  für  den  Fall  des  Fristablaufs  seine  Absicht  an,  die  Hypothek  Nr.  5  zu
löschen.  Bernhard  E.  erhob  hiergegen  Beschwerde  und  nahm  zugleich  in  einer
Urkunde  vom  19.  November  1906  seinen  Löschungsantrag  vom  4.  April  1906
zurück.  Das  Landgericht  wies  die  Beschwerde  zurück.  Auch  die  weitere  Beschwerde
des  Bernhard  E.  blieb  erfolglos  aus  folgenden  Gründen:

Die  Hypothek  Nr.  5  zum  Höchstbetrage  von  1700  Mk.  ist  im  Jahre  1904
für  die  Forderungen  des  Karl  E.  an  Bernhard  E.  auf  Gewährung  lebenslänglicher
Wohnung  und  Kost  und  für  den  Fall  der  Veräußerung  des  Grundstücks  auf  Zahlung
  von  1700  Mk.  Entschädigung  für  die  Naturalleistungen  eingetragen.  Die
Entstehung  der  letzteren  Forderung  ist  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ausweislich
des  Grundbuchs  das  Grundstück  bis  zu  dem  am  7.  November  1905  erfolgten  Tode
des  Gläubigers  nicht  veräußert  ist.  Die  erstere  Forderung  war  durch  den  Tod
des  Gläubigers  für  die  Zukunft  erloschen.  Rückstände  von  ihr  waren  insofern
nicht  ausgeschlossen,  als  für  die  Vergangenheit  gemäß  5§  8  und  9  Abs.  2  des  Art.  15
AG.  z.  BGB.  oder  gemäß  88  325—326  BGB.  Ersatzansprüche  entstanden  sein
und  noch  bestehen  können.  Die  Hypothek  haftet  demnach  seit  dem  Tode  des
Gläubigers  nur  noch  für  diese,  der  Höhe  nach  unbekannten  etwaigen  Ersatzansprüche,
  während  sie  im  übrigen  nach  §  1163,  1177  BGB.  Eigentümergrundschuld
  geworden  war  (KJWB.  Bd.  28  A.  S.  269).  Nach  dem  allgemeinen  Grundsatze
  des  §  19  GBO.  war  also  zu  ihrer  Löschung  oder  Umschreibung  die  Bewilligung
  der  Erben  des  Gläubigers  erforderlich.  Nach  dem  Sondergrundsatze  der
55  22,  23  GBO.  ist  aber  die  Löschung  oder  Umschreibung  nach  dem  Ablauf  eines
Jahres  seit  dem  Tode  des  Gläubigers  auch  ohne  diese  Bewilligung  zulässig,  so.