Kammergericht Berlin. 453
ausgeschlossen sind, die Hypothek nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode
des Gläubigers ohne Bewilligung seiner Erben auf Antrag des Grundeigentümers
gelöscht werden.
Wenn ein Eintragungsantrag mit der Maßgabe gestellt ist, daß über
ihn erst nach Ablauf einer gewissen Frist entschieden werden soll, so kann das
Grundbuchamt die Entscheidung bis zum Ablauf der Frist aussetzen, sofern
die Aussetzung die Interessen Dritter nicht gefährdet. Mit dem Ablauf der
Frist gilt dann der Antrag, wie wenn er jetzt neu gestellt wäre.
Auf dem Grundbuchblatt über ein dem Bernhard E. gehöriges Grundstück
ist in Abteilung 111 unter Nr. 5 eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von
1700 Mk. für eine Forderung des Karl E., Vaters des Eigentümers, auf Gewährung
lebenslänglicher Kost und Wohnung und für den Fall der Veräußerung
des Grundstücks auf Zahlung von 1700 Mk. an Stelle der Naturalleistungen eingetragen.
Karl E. ist am 7. November 1905 gestorben. In einer Urkunde vom
4. April 1906 hat Bernhard E. die Löschung der Hypothek Nr. 5 und die Eintragung
einer neuen Hypothek für die K.-Brauerei beantrogt. Der Vertreter
der K.-Brauerei hat sich dem Antrage angeschlossen. Das Grundbuchamt hat
die neue Hypothek unter Nr. 6 eingetragen und dem Notar, welcher die Urkunde
aufgenommen und eingereicht hatte, mitgeteilt, daß die Löschung der Hypothek
Nr. 5 nach dem 7. November 1906 erfolgen werde.
Am 8. November 1906 hat es dann diese Löschung angeordnet. Bevor
diese Anordnung ausgeführt war, ging am 14. November 1906 bei dem Grundbuchamt
eine Urkunde vom 3. November 1906 ein, in welcher Bernhard E. die
nach seiner Meinung zur Eigentümergrundschuld gewordene Hypothek Nr. 5
unter Umwandlung in eine Darlehenshypothek an R. abtrat und die Umschreibung
auf R. beantragte.
Das Grundbuchamt setzte die Ausführung der Löschungsverfügung aus,
stellte ihm eine Frist, um die Einwilligung der K.--Brauerei beizubringen, und
kündigte für den Fall des Fristablaufs seine Absicht an, die Hypothek Nr. 5 zu
löschen. Bernhard E. erhob hiergegen Beschwerde und nahm zugleich in einer
Urkunde vom 19. November 1906 seinen Löschungsantrag vom 4. April 1906
zurück. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Auch die weitere Beschwerde
des Bernhard E. blieb erfolglos aus folgenden Gründen:
Die Hypothek Nr. 5 zum Höchstbetrage von 1700 Mk. ist im Jahre 1904
für die Forderungen des Karl E. an Bernhard E. auf Gewährung lebenslänglicher
Wohnung und Kost und für den Fall der Veräußerung des Grundstücks auf Zahlung
von 1700 Mk. Entschädigung für die Naturalleistungen eingetragen. Die
Entstehung der letzteren Forderung ist dadurch ausgeschlossen, daß ausweislich
des Grundbuchs das Grundstück bis zu dem am 7. November 1905 erfolgten Tode
des Gläubigers nicht veräußert ist. Die erstere Forderung war durch den Tod
des Gläubigers für die Zukunft erloschen. Rückstände von ihr waren insofern
nicht ausgeschlossen, als für die Vergangenheit gemäß 5§ 8 und 9 Abs. 2 des Art. 15
AG. z. BGB. oder gemäß 88 325—326 BGB. Ersatzansprüche entstanden sein
und noch bestehen können. Die Hypothek haftet demnach seit dem Tode des
Gläubigers nur noch für diese, der Höhe nach unbekannten etwaigen Ersatzansprüche,
während sie im übrigen nach § 1163, 1177 BGB. Eigentümergrundschuld
geworden war (KJWB. Bd. 28 A. S. 269). Nach dem allgemeinen Grundsatze
des § 19 GBO. war also zu ihrer Löschung oder Umschreibung die Bewilligung
der Erben des Gläubigers erforderlich. Nach dem Sondergrundsatze der
55 22, 23 GBO. ist aber die Löschung oder Umschreibung nach dem Ablauf eines
Jahres seit dem Tode des Gläubigers auch ohne diese Bewilligung zulässig, so.