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Am 2. Mai fand die erste Beratung des Gesetz-Entwurfes über
die Vereinigung von Elsaß und Deutsch-Lothringen mit dem Deutschen
Reiche statt. Es wurde beschlossen, die Vorlage au eine Kommission
von 28 Mitgliedern zur Vorberatung zu überweisen. 3
Eine Reihe von Gesetzen, die in den ersten Sessionen nach dem
Kriege genehmigt wurden, bezog sich auf die Verwendung der Kriegskontributionen.
Nachdem die ersten beiden Milliarden Franks schon
in der Zeit vom 1. Juli 1871 bis zum 11. März 1872 an das
Deutsche Reich gezahlt waren, gelangten die letzten drei Milliarden in
der Zeit vom 29. August 1872 bis zum 5. September 1873 zur Abzahlung.
Ueber diese Geldsummen wurde zum großen Teil durch die Reichsgesetzgebung
unmittelbar für allgemeine Zwecke des Reiches verfügt.
Außer den umfassenden Maßregeln, welche in dem neuen Reichsland
zur Heilung der Schäden des Krieges, sowie ferner zur Herstellung
der im Interesse der Landesverteidigung erforderlichen militärischen
Einrichtungen getroffen wurden und große Summen in Anspruch
nahmen, wurde ein Kapital von 561,000,000 Mark zur Gründung
eines Reichs- Invalidenfonds bestimmt.
Was nicht in dieser Weise für allgemeine Zwecke des Reiches in
Anspruch genommen wurde, gelangte zur Verteilung an den vormaligen
Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Sübbessen.
Der auf den ehemaligen Norddeutschen Bund entfallende Anteil
wurde durch Reichsgesetz vom 2. Juli 1878 zunächst zur Deckung der
Kriegskosten, also vor allem zur Tilgung der Kriegsanleihen, und
sodann zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres (Retablissement)
und zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben bestimmt.
Das, was danach verblieb, sollte an die einzelnen Staaten des ehemaligen
Norddeutschen Bundes verteilt werden. Es blieb somit den
einzelnen Staaten überlassen, den aus der Kriegsentschädigung an sie
gelangenden Summen diejenige Verwendung zu geben, welche sie für
die am meisten geeignete hielten, um dem Lande für die Opfer, Verluste
und Schäden, die auch ein in seinem Ausgang glücklicher Krieg
unausbleiblich mit sich bringt, einen Ersatz zu gewähren.
Aus den Milliarden wurden in den ersten Jahren die Pensionen
für die Invaliden und die Hinterbliebenen der Gefallenen bezahlt, bis
1872 ein eigener Fonds diese Ausgaben deckte. Aus ihnen erhielten
gleichfalls durch Gesetze der ersten Session die aus Frankreich vertriebenen
Deutschen Beihülfen, die Rhedereibesitzer Entschädigungen
für die aufgebrachten oder in fremden Häfen eingeschlossenen Schiffe,