Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Am  2.  Mai  fand  die  erste  Beratung  des  Gesetz-Entwurfes  über
die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Deutsch-Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche  statt.  Es  wurde  beschlossen,  die  Vorlage  au  eine  Kommission
von  28  Mitgliedern  zur  Vorberatung  zu  überweisen.  3

Eine  Reihe  von  Gesetzen,  die  in  den  ersten  Sessionen  nach  dem
Kriege  genehmigt  wurden,  bezog  sich  auf  die  Verwendung  der  Kriegskontributionen.
  Nachdem  die  ersten  beiden  Milliarden  Franks  schon
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1871  bis  zum  11.  März  1872  an  das
Deutsche  Reich  gezahlt  waren,  gelangten  die  letzten  drei  Milliarden  in
der  Zeit  vom  29.  August  1872  bis  zum  5.  September  1873  zur  Abzahlung.


Ueber  diese  Geldsummen  wurde  zum  großen  Teil  durch  die  Reichsgesetzgebung
  unmittelbar  für  allgemeine  Zwecke  des  Reiches  verfügt.
Außer  den  umfassenden  Maßregeln,  welche  in  dem  neuen  Reichsland
zur  Heilung  der  Schäden  des  Krieges,  sowie  ferner  zur  Herstellung
der  im  Interesse  der  Landesverteidigung  erforderlichen  militärischen
Einrichtungen  getroffen  wurden  und  große  Summen  in  Anspruch
nahmen,  wurde  ein  Kapital  von  561,000,000  Mark  zur  Gründung
eines  Reichs-  Invalidenfonds  bestimmt.

Was  nicht  in  dieser  Weise  für  allgemeine  Zwecke  des  Reiches  in
Anspruch  genommen  wurde,  gelangte  zur  Verteilung  an  den  vormaligen
Norddeutschen  Bund,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Sübbessen.

Der  auf  den  ehemaligen  Norddeutschen  Bund  entfallende  Anteil
wurde  durch  Reichsgesetz  vom  2.  Juli  1878  zunächst  zur  Deckung  der
Kriegskosten,  also  vor  allem  zur  Tilgung  der  Kriegsanleihen,  und
sodann  zur  Wiederherstellung  der  Kriegsbereitschaft  des  Heeres  (Retablissement)
  und  zur  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit  desselben  bestimmt.
Das,  was  danach  verblieb,  sollte  an  die  einzelnen  Staaten  des  ehemaligen
  Norddeutschen  Bundes  verteilt  werden.  Es  blieb  somit  den
einzelnen  Staaten  überlassen,  den  aus  der  Kriegsentschädigung  an  sie
gelangenden  Summen  diejenige  Verwendung  zu  geben,  welche  sie  für
die  am  meisten  geeignete  hielten,  um  dem  Lande  für  die  Opfer,  Verluste
  und  Schäden,  die  auch  ein  in  seinem  Ausgang  glücklicher  Krieg
unausbleiblich  mit  sich  bringt,  einen  Ersatz  zu  gewähren.

Aus  den  Milliarden  wurden  in  den  ersten  Jahren  die  Pensionen
für  die  Invaliden  und  die  Hinterbliebenen  der  Gefallenen  bezahlt,  bis
1872  ein  eigener  Fonds  diese  Ausgaben  deckte.  Aus  ihnen  erhielten
gleichfalls  durch  Gesetze  der  ersten  Session  die  aus  Frankreich  vertriebenen
  Deutschen  Beihülfen,  die  Rhedereibesitzer  Entschädigungen
für  die  aufgebrachten  oder  in  fremden  Häfen  eingeschlossenen  Schiffe,