Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

—  148  —

Behoͤrde  geltenden  gesetzlichen  Vorschrift,  mit  Einraäͤumung  einer  blos  vierzehntaͤgigen
Frist,  zu  citiren  ist,  vor  dem  Amte  oder  dem  Gerichte,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit
  er  sich  des  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  zu  stellen,  und  es  sollen  daselbst
die  begangenen  Jagd-  und  GWoldsreve  sowohl,  als  die  bey  Gelegenhei#t  derselben,
und  uno  actu  continuo  mit  diesen,  begangenen  andern  Ercesse,  z.  B.  Widerselichkelt
  bey  der  Pfändung,  untersücht  und  bestrast  werden.

8.  2.

Damit  dergleichen  Verbrechen,  besonders  Holzdeuben,  desto  leichter  entdeckt
werden  können,  soll  den  Vorskbedienten  oder  den  bestohlnen  Eigenthümern  nachgelas.
sen  bleiben,  lediglich  auf  Anmelden  bey  den  Dersgerichten,  oder,  wenn  der  Verbrecher
  an  dem  Orte  sich  befindet,  an  welschem  die  Amts-  oder  Gerichts=  Expedition
  wesentlich  ist,  und  der  Beamte  oder  Justitiar  wohnt,  auf  Anmelden  beym
Amte  oder  Gerichtsverwalter,  ohne  besondere  Requisstion,  jedoch  unter  Theilnahmewenigstens
  Einer  verpflichteten  Gerichtsperson,  Haussuchung  zu.  thun.

8.  3.

Die  Insinuation  der  an  den  Verbrecher  zu  erlassenden  Citation  soll,  ohne  besondere
  Requisition,  nur  gegen  Vorzeigung  der  schriftlichen  offenen  Ladung  bey
demsenigen  Amte  oder  Gerichte,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  der  Verbrecher  wohnt,
und  auf  muͤndliche  Meldung,  daß  solche  insinuirt  werden  solle,  gestattet,  und  dieses
auf  der  Citation:  angemerkt  werden.

Der  stellende  Richter  des  Wohnorts  hat  von  etwa  fruͤher  vorgekommener
Bestrafung  des  zu  Stellenden  das  Gericht  der  begangenen  That  zu  benachrichtigen.
g.  4.

Was  die  Bestrafung  der  Verbrecher  betrifft,  so  sollen  zwar  die  im  Großhergogthume
  Weimar  sich  vergehenden  Fuͤrstlich  Reußischen  Unterthanen  nach  den
Großherzoglich  Weimarischen  Landesgesetzen,  und  die  Großherzoglich  Weimarischen
Usterhanen,  welche  in  den  obgedachten  Reußischen  Fürstenthümern  Forst=  oder
Jagdverbrechen  begehen,  nach  den  dorligen  Gesehen,  in  der  Regel,  bestraft  werden;
  es  soll  sedoch  bep  einer  etwa.  statrfindenden  bedeucenden  Werschiedenheit  der

in