Militär-Ersatz-Insirnktion. 313
a zweifelhaften Fällen, wie sie z. B. im $. 22. der Instruktion für Mili-Börärzte
bezeichnet sind, fremde Zeugnisse einzufordern. In solchen
Filen sind aber auch ausser den fremden ärztlichen Zeugnissen noch
besonders von den Gemeinde-Vorstehern , Ortspolizeibehörden, Geistlichen
md Lehrern, sowie von denjenigen Militärpflichtigen, welche mit dem
angeblich Untauglichen nähere Bekanntschaft gehabt, Zeugnisse anzunehmen
resp. einzuziehen, 3) Vermag die Kreis-Ersatz-Kommission keine
gaügende Ueberzeugung vom Vorhandensein angeblicher Uebel zu gewinen,
welche, wenn sie wirklich begründet wären, die dem Augenschein
asch vorhandene Dienstbrauchbarkeit eines Militärpflichtigen beeinträchtigen
würden, so hat sie die Departements - Ersatz - Kommission auf
diese Militärpflichtigen besonders aufmerksam zu machen und eventuell
deren versuchsweise Einstellung anheimzustellen,, sofern nicht etwa geaigende
Gründe vorhanden sind, wider einen solchen Militärpflichtigen
Grund des 2. Alineas des $. 113. des Allgemeinen Strafgesetzbuchs
wegen Simulation die gerichtliche Bestrafung zu beantragen. 4) Wenn
ein Militärpflichtiger an Epilepsie zu leiden behauptet, so müssen, bevor
solchen Angaben Seitens der Ersatz-Behörden Folge gegeben werden
darf, mindestens 3 glaubMafte Zeugen an Eidesstatt vor einem Mitgliede
der Kreis-Ersatz-Kommission oder einer andern Behörde protokollarisch
erklären, dass und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle
an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Die solchergestalt
aufgenommenen Verhandlungen sind der Departements-Ersatz-Kommission
vorzulegen. 5) Was die Aerzte bei der körperlichen Untersuchung
der Militärpflichtigen zu beachten haben, ist in den $$. 1. bis 28.
der Instruktion für die Militärärzte enthalten, weshalb unter Bezugnahme
auf jene Instruktion hier nur im Allgemeinen Folgendes bestimmt wird.
6) Bei der körperlichen Untersuchung kommt ces darauf an, festzustellen:
a. ob der Untersuchte zum Militärdienst mit Rücksicht auf die von ihm
zu führende Waffe, unbedingt brauchbar ist (vollkommene Dienstfähigkeit);
b. ob derselbe, wenn er seiner körperlichen Beschaffenheit
wegen nicht unbedingt und unter allen Umständen zum Militärdienst bei
der einen oder andern Waffe herangezogen werden kann, sich während
des Krieges und der damit verbundenen ungewöhnlichen Ergänzung des
Heeres doch zur Einstellung eignet (nicht vollkommene Dienstfähigkeit);
(Aus dieser Kategorie der Ersatzpflichtigen werden, laut Allerh. Kab.-O. vom
2. Juni 1360 und Reskripts der Ministerien des Innern und des Krieges vom 7. Juli
1560, die Oekonomie- Handwerker entnommen. Cfr. $. 19. und Zusatz 2 zu
8, 3. der Instruktion für die Militär-Acrzte vom 9. December 1858.)
c. ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet,
nicht brauchbar ist, indess im Laufe der Zeit möglicher Weise noch
brauchbar werden kann (zeitige Dienstunbrauchbarkeit) d) ob
der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, als für
immer unbrauchbar zum Militärdienst gehalten werden muss (dauernde
Dienstunbrauchbarkeit). 7) Alle vorgefundenen Fehler, Gebrechen
und Krankheiten müssen in die alphabetische Liste, in die Vorstellungslisten
und in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen werden. Werden
Fehler, Gebrechen oder Krankheiten von Militärpflichtigen angegeben,
bei deren Untersuchung durch den Arzt indess nicht vorgefunden, so
muss darüber den Listen eine Bemerkung resp. ein Gutachten hinzugefügt
und bei den spätern Superrevisionen darauf besonders geachtet
werden. 8) Inwieweit etwa vorhandene Abweichungen von dem normalen