Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Vermittelung  des  Gemeindevorstandes  sich  sogleich  an  das  Amt  wenden,
dieses  aber  die  Verfügung  unmittelbar  an  den  Gemeindevorstand  zu  Hof
W.  erlassen  und  im  Falle  der  Weigerung  oder  der  Säumigkeit  die  Verrichtung
  der  erforderlichen  Arbeiten  auf  seine  Kosten  anordnen  lassen.
Da  dieser  richtige  Weg  nicht  eingeschlagen  ist,  kann  die  Forderung,  daß
der  Hofpächter  die  vom  Gemeindevorstande  in  W.  verlegten  Bestellungskosten
  erstatten  solle,  nicht  aufrecht  erhalten,  sondern  muß,  wie  hiermit
geschieht,  aufgehoben  werden.

Das  Bearbeiten  des  Ackers  mit  dem  Schälpfluge  ist  durch  den
Wortlaut  des  §  5  der  V.-O.  vom  29.  Juni  1869,  betr.  die  Beteiligung
der  Gemeinden  an  den  Ortsschulen,  ebensowenig  aus  den  Verpflichtungen
der  Gemeinden  ausgeschlossen,  wie  das  Haken,  welches  in  manchen
Gegenden  des  Landes  statt  des  Pflügens  üblich  ist;  vielmehr  ist  beides
als  in  der  allgemeinen  Bezeichnung  „Pflügen“  mit  einbegriffen  anzusehen.
Ob  es  in  einem  gegebenen  Falle  wirtschaftlich  richtig  und  anzuwenden
ist,  und  ob  nach  dem  Schälen  noch  Pflügen  und  Haken  stattfinden  dürfe
und  müsse,  ist  im  Streitfalle  vom  Großherzoglichen  Amte  nach  Befinden
nach  Zuziehung  von  Sachverständigen,  zu  entscheiden.

246.  Reskript  des  Unterrichts-Ministerium  vom  15.  November  1892,
betr.  Zeitpunkt  der  Bestellungsarbeiten.  Art  ihrer  Ausführung.

Nach  den  vorliegenden  Angaben  neigen  einige  Mitglieder  der  Gemeinde
  zu  der  Ansicht  und  sind  demgemäß  verfahren,  als  sei  es  in  der
Ordnung,  wenn  sie  zuvörderst  ihre  eigenen  wirtschaftlichen  Arbeiten  beschaffen,
  und  erst,  nachdem  sie  damit  fertig  geworden  sind,  an  die  auf
den  Schulländereien  vorzunehmenden  Bestellungsarbeiten  gehen.  Es  dürfte
demnach  nicht  überflüssig  sein,  bei  etwa  wieder  vorkommenden  Gelegenheiten
  den  Gemeindevorstand  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß  die  den
Gemeinden  obliegenden  Leistungen  bei  den  Schulländereien  zu  den  Pflichten
und  Lasten  gehören,  welche  durch  das  öffentliche  Recht  ihnen  auferlegt
sind  und  deshalb  keineswegs  hinter  die  in  ihrem  eigenen  Interesse  zu
beschaffenden  Arbeiten  zurückgestellt  werden  dürfen,  und  daß  eine  solche
Zurückstellung  und  daraus  folgende  Säumigkeit  in  den  den  Lehrern  zu
leistenden  Arbeiten  umsoweniger  zugelassen  werden  kann,  weil  das  Diensteinkommen
  der  Lehrer  nach  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Dotation  vorzugsweise
  aus  dem  Ertrage  der  Dienstländereien  fließen  soll,  dieses  also
auch  in  dem  Maße  gewonnen  werden  muß,  wie  es  bei  einsichtiger  und
sorgfältiger  Bewirtschaftung  geschehen  kann.  Was  die  Beschwerde  des
Schullehrers  betrifft,  der  Schulacker  sei  durch  die  Bestellung  nicht  gemügend
  von  Quäcken  befreit  worden,  so  ist  nach  dem  Erachten  der  Sachwerständigen
  freilich  anzunehmen,  daß  wegen  der  herrschend  gewesenen
großen  Nässe  eine  völlige  Reinigung  des  Ackers  von  Quäcken  nicht  möglich
  gewesen  sei.  Im  allgemeinen  aber  muß  festgehalten  werden,  daß  der
den  Gemeinden  gesetzlich  obliegenden  Bestellungspflicht  nicht  mit  irgend
welcher  Bestellung,  sondern  nur  mit  einer  tüchtigen  und  tadelfreien,  den
richtigen  wirtschaftlichen  Grundsätzen  und  Regeln  entsprechenden,  genügt
wird,  wie  sie  ein  verständiger  und  sorgfältiger  Besitzer  seinen  eigenen

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