Recht des Vermiethers an den Illaten des Miethers. 249
sich, daß der Vermiether, sobald er bezüglich einer
Miethkontraktsforderung Pfändung oder Anschließung
an eine Pfändung der Illaten erwirkte, unter
diejenigen Gläubiger gehört, denen bei Vertheilung
eines nicht für alle betheiligten Gläubiger zureichenden
Erlöses aus einer exekutionsmäßigen Mobiliarversteigerung
jenes Vorrecht der II. Klasse zusteht.
Der Vermiether geht also bei Vertheilung des Erlöses
aus Mobilten bezüglich der bezeichneten Ansprüche
den nicht privilegirten Gläubigern auch dann
vor, wenn diese vor ihm die Pfändung oder den
Anschluß erlangt haben, immer unter der Bedingung,
daß er selbst Pfändung oder Anschließung erworben
hat. ·
Das durch die neue Prozeßordnung dem Vermiether
unter den bezeichneten Voraussetzungen gewährte
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem Erlöse einer Mobiliarzwangsversteigerung darf
nicht als ein Recht an der Sache aufgefaßt werden,
sondern es ist blos ein Prioritätsrecht im Falle der
gerichtlichen Vertheilung eines für alle Betheiligten
nicht zureichenden Erlöses aus dem Mobiliare eines
Schuldners. Für diesen Fall der gerichtlichen Vertheilung
ist analog, wie beim Partikularkonkurse,
eine bestimmte Rangordnung im Art. 938 festgesetzt,
und unter den Gläubigern zweiter Klasse befindet
sich der Vermiether. Daraus, daß das erwähnte
Prioritätsrecht nicht dinglicher Natur ist, ergibt sich,
daß dasselbe dem Vermiether weder das Recht gibt,
die Pfändung eines Dritten an den Illaten zu behindern,
noch die Freigabe des Mobilars vom Pfandnexus
zu verlangen. u.
Gg.-A. der Abg. Beil.-Bd. II S. 91) wurde statt
der Worte „eines der im Art. 20 Abs. 4 bezeichneten
Rechte“ die nunmehrige Fassung vorgeschlagen und
dann auch von beiden Ausschüssen adoptirt.