Metadata : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Für  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  spricht  die  Tatsache,  daß
für  Schanker  und  Tripper  in  keinem  einzigen  deutschen  Bundesstaat  die
Anzeigepflicht  besteht,  für  Syphilis  aber  nur  in   Sachsen-Meiningen,
und  zwar  auch  hier  nur  in  beschränktem  Umfange.

5.  Was  endlich  den  sogenannten  Weichselzopf  betrifft,  von
welchem  im  Regulativ  von  1835  nicht  weniger  als  6  Paragraphen
handeln,  so  galt  er  früher  als  übertragbare  Krankheit,  während  wir
heute  wissen,  daß  es  sich  dabei  nur  um  eine  durch  Mangel  an  Sauberkeit
  herbeigeführte  Verfilzung  der  Haare  handelt,  bei  der  vielfach
Aberglaube  eine  Rolle  spielt.  Wie  amtliche  Erhebungen  ergeben  haben,
kommt  der  Weichselzopf  auch  jetzt  noch  im  Osten  der  preußischen
Monarchie,  namentlich  da,  wo  Polen  ansässig  sind,  in  ziemlicher  Ausdehnung
  vor;  z.  B.  sind  in  verschiedenen  Kreisen  des  Regierungsbezirkes
  Marienwerder  noch  Tausende  von  Personen  damit  behaftet.
Aber  sie  sind  körperlich  durchaus  gesund,  und  ihre  Berührung  mit
anderen  Menschen  ist  für  diese  ungefährlich.  Ansteckend  kann
höchstens  ihr  Beispiel  wirken.  Zu  bekämpfen  ist  der  Weichselzopf
durch  hygienische  Mafßregeln  und  Belehrung,  nicht  aber  durch  die
Seuchengesetzgebung.  Außerhalb  Preußens  hat  in  Deutschland  niemals
  Anzeigepflicht  für  den  Weichselzopf  bestanden  und  besteht  sie
auch  jetzt  nicht.

d)  Nicht  anzeigepflichtige  übertragbare  Krankheiten.

Schließlich  ist  noch  mit  einigen  Worten  einiger  Krankheiten  zu
gedenken,  für  welche  das  Gesetz  von  1905  keine  Anzeigepflicht  enthält,
  obwohl  sie  zweifellos  zu  den  übertragbaren  gehören,  vor  allem
der  Influenza,  des  Keuchhustens,  der  Malaria,  des  Mumps
und  der  Rose.

1.  Die  Influenza  (Grippe),  eine  überaus  übertragbare,  häufig  in
Epi-,  ja  in  Pandemien  auftretende  und  auch  in  Deutschland  schon
seit  dem  16.  Jahrhundert  häufig  beobachtete  Krankheit,  verursachte
gerade  zu  der  Zeit,  in  welcher  das  Regulativ  von  1835  ausgearbeitet
wurde,  einige  schwere  Epidemien  und  erschien  aufs  neue  in  der  Zeit
von  1889  bis  1897  in  großer  Verbreitung.  Wenn  man  trotzdem  und
trotz  der  damals  erfolgten  Entdeckung  und  Züchtung  des  Influenzabazillus
  davon  Abstand  genommen  hat,  die  Influenza  unter  die
anzeigepflichtigen  Krankheiten  aufzunehmen,  so  hat  dies  seinen  Grund
in  der  großen  Verschiedenheit  in  der  Art  und  Schwere  ihres  Auftretens
und  in  der  Tatsache,  daß  die  Art  und  Weise  ihrer  Übertragung  noch
zu  wenig  aufgeklärt  ist.  Die  Krankheit  folgt  dem  Verkehr,  ihre
Übertragung  erfolgt  von  Person  zu  Person  durch  Tröpfcheninfektion  —
feine  Tröpfchen,  welche  der  Erkrankte  beim  Sprechen,  Husten,  Räuspern