Kohlenversorgung der Stadt München. 297
die Gäste nur in einem Hauptraum bewirtet werden.
Alle Nebenräume (Nebenzimmer, Frühstückszimmer,
Lese= und Schreibzimmer, Spielzimmer, Kegelbahnen
usw.) sind bis auf weiteres geschlossen zu halten.
In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtmagistrat
München.
§ 4.
Die für den Verbrauch der im S 1 aufgeführten
Unternehmungen bestimmten Brennstoffe werden zu
Gunsten des Kommunalverbands München-Stadt beschlagnahmt.
Die Unternehmer sind verpflichtet, dem Kommunalverband
auf Verlangen über die Vorräte Auskunft
zu geben, den Zutritt zu den Vorratsräumen
zu gestatten und Einsicht in die Lieferungsverträge,
Rechnungen und Belege zu gewähren.
Die Vorräte sind dem Kommunalverband auf
Verlangen käuflich zu überlassen.
Auf die Festsetzung des Übernahmepreises findet
der § 14 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom
25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung sinngemäße
Anwendung.
Für die Dauer der Beschlagnahme sind Veränderungen
an den Vorräten und Verfügungen jeder
Art darüber ohne Genehmigung des Kommunalverbands
verboten. «
§-5.
Das stellv. Generalkommando behält sich vor,
auch Brennstoffvorräte der im § 2 aufgeführten
Betriebe zu Gunsten des Kommunalverbandes
München-Stadt auf dessen Antrag mit den in § 4
sestgesetzten Wirkungen zu beschlagnahmen.