Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kohlenversorgung  der  Stadt  München.  297

die  Gäste  nur  in  einem  Hauptraum  bewirtet  werden.
Alle  Nebenräume  (Nebenzimmer,  Frühstückszimmer,
Lese=  und  Schreibzimmer,  Spielzimmer,  Kegelbahnen
usw.)  sind  bis  auf  weiteres  geschlossen  zu  halten.

In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Stadtmagistrat
München.

§  4.

Die  für  den  Verbrauch  der  im  S  1  aufgeführten
Unternehmungen  bestimmten  Brennstoffe  werden  zu
Gunsten  des  Kommunalverbands  München-Stadt  beschlagnahmt.


Die  Unternehmer  sind  verpflichtet,  dem  Kommunalverband
  auf  Verlangen  über  die  Vorräte  Auskunft
  zu  geben,  den  Zutritt  zu  den  Vorratsräumen
zu  gestatten  und  Einsicht  in  die  Lieferungsverträge,
Rechnungen  und  Belege  zu  gewähren.

Die  Vorräte  sind  dem  Kommunalverband  auf
Verlangen  käuflich  zu  überlassen.

Auf  die  Festsetzung  des  Übernahmepreises  findet
der  §  14  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  September  1915  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung  sinngemäße
  Anwendung.

Für  die  Dauer  der  Beschlagnahme  sind  Veränderungen
  an  den  Vorräten  und  Verfügungen  jeder
Art  darüber  ohne  Genehmigung  des  Kommunalverbands
  verboten.  «

§-5.

Das  stellv.  Generalkommando  behält  sich  vor,
auch  Brennstoffvorräte  der  im  §  2  aufgeführten
Betriebe  zu  Gunsten  des  Kommunalverbandes
München-Stadt  auf  dessen  Antrag  mit  den  in  §  4
sestgesetzten  Wirkungen  zu  beschlagnahmen.