Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

zo  1914

abzugeben.  Diese  wird  die  NAußerungen  sammeln  und  mit  den  zusätzlichen  Bemerkungen
  des  Oberforstmeisters  versehen,  an  den  Minister  in  den  ersten  5  Tagen
eines  jeden  Vierteljahres  zu  den  Personalakten  des  Referendars  einsenden.

Der  Oberförster  hat  die  Außerung  auch  über  diejenigen  Referendare  aufzustellen,
  welche  etwa  nicht  unmittelbar  unter  ihm,  sondern  unter  einem  Kommissar
in  seinem  Revier  beschäftigt  gewesen  sind.  In  diesem  Falle  ist  die  Außerung  vom
Oberförster  zunächst  dem  betreffenden  Kommissar  zuzustellen,  der  sein  Urteil  hinzuzufügen
  und  sie  dann  an  den  Forstinspektionsbeamten  unverzüglich  weiter  zu  befördern
  hat.

In  gleicher  Weise  wie  über  die  Försterzeit  ist  eine  eingehende  Außerung
darüber  von  dem  Oberförster  abzugeben  und  von  dem  Forstinspektionsbeamten  durch
sein  Einverständnis  oder  sein  abweichendes  Urteil  zu  ergänzen,  mit  welchem  Ersolge
  der  Forstreferendar  die  Revierverwaltungsgeschäfte  in  den  vorgeschriebenen
5  Monaten  wahrgenommen,  und  welche  Rechnungen  er  dabei  gelegt  hat.

§  22.
Meldung  zur  forstlichen  Staatsprüfung.

Nach  Erledigung  der  praktischen  Ausbildungszeit,  Erfüllung  aller  vorgeschriebenen
Bedingungen  und  Ableistung  der  Militärdienstpflicht  kann  sich  der  Forstreferendar
bei  dem  Minister  zur  sorstlichen  Staatsprüfung  melden.

Der  Anspruch  auf  Zulassung  zur  Prüfung  erlischt,  wenn  die  Meldung  nicht
binnen  6  Jahren  nach  dem  Bestehen  der  zweiten  forstlichen  Prüfung  erfolgt.
er  Meldung  sind  beizufügen:
ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,
das  Schulzeugnis  der  Reife,
das  Zeugnis  über  die  praktische  Vorbereitungszeit,
die  Zeugnisse  über  Forstakademie=  und  Universitätsbesuch,
die  Bescheinigung  über  die  Teiluahme  an  Forstkassenrevisionen,

und  seitens  der  nicht  dem  Reitenden  Feldjäger-Korps  oder  einem

Jäger-Bataillon  angehörenden  Referendare
ein  Schriftstück,  welches  nachweist,  daß  der  Prüfling  seiner  Militärpflicht

genügt  hat.  Die  unter  1  bis  6  aufgeführten  Papiere  sind  in  einem
Hefte  zusammengefaßt,  vorzulegen,

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