Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

35  zu  Schwarsburg-Rudolstadt  vom  2.  Nov.  1715,  nebst  Beilagen.  353

Printz  Friedrich  Anthon,  so  lange  S°  Lbd.  am  Leben,  oder,  welches  der  grundgütige
  Gott  lange  verhüten  wolle,  nach  Dero  seel.  Hintritt  Dero  ältesten  Sohn,
so  der  vorhanden  wäre,  oder,  wenn  auch  deren  keiner  vorhanden  seyn  würde,
Hochgedachten  Printzens,  Friedrich  Anthons,  andern  oder  zweyten  Sohn,  und
also  fürders,  so  lange  S’  Lbd.  männliche  linee  währet,  in  infinitum;  Nach  derselben
  gäntzlichen  Abgang  aber,  und  auff  den  Fall,  wenn  Unser  Sohn,  Printz
Friedrich  Anthon,  oder  dessen  Fürstl.  Männl.  Leibes-Lehens-Erben,  nicht  mehr
vorhanden,  Unsern  freündl.  geliebten  andern  Sohn,  Printz  Wilhelm  Ludwigen,
und,  nach  dessen  Ableben,  Sr.  Lbd.  ältisten  Sohn,  und  also  fort  iederzeit  den
ältesten  und  erstgebohrenen  ehel.  männlichen  Leibes-Lehns-Erben  in  der  Ordnung
und  Maße,  als  vorgeschrieben,  und  wenn  auch  diese  nicht  mehr  seyn  würden,
Unsern  freündlich  gel.  dritten  Sohn,  Printz  Albrecht  Anthon,  und  Dero  männl.
descendenten  aufl  eben  diese  weise,  Ordnung  und  Reyhe,  als  ietztgedacht;  nach
Dero  Nimmerseyn  aber,  Unsern  freündl.  geliebten  Vierten  Sohn,  Printz  Ludwig
Günthern,  nach  der  anietzo  mit  mehrern  gemeldeten  Folge  der  Ersten-Geburth,
zu  Unsern  wahren  unzweifentl.  rechtmäßigen  Erben  Unserer  gesamten  Fürstl.
Lande  also  und  dergestalt  einsetzen,  daß  Unser  freündl.  gel.  älterer  Sohn,  oder
wer  denselben,  nach  Art  der  Ersten  Geburth  von  Unserm  Fürstl.  Hauße  in  der
Succession  nachfolgen  wird,  der  eintzig  regierende  Landes-Fürst  seyn,  und  alles
dasjenige,  was  Wir  an  Land  und  Leüten  anietzo  besitzen,  oder  künftig  annoch
besitzen  werden,  samt  allen  Herrlichkeiten  und  regalien,  wie  die  Nahmen  haben,
auch  Lehens-  und  andern  in  Unsern  Fürstenthumb  und  Landen  sich  begebenden
An-  auch  Rück-  und  Hinfälle,  wie  da  Kauff,  Pfandschafft,  und  ins  Gemein  allen,
und  ieglichen  Intraden,  Güthern  und  Nutzbarkeiten,  beweg-  und  unbeweglich,
Lehen  und  Erbe,  ersucht  und  unersucht,  nichts  davon  augeschieden,  allermaßen
es  entweder  von  Unsern  Vorfahren  herrühret,  oder  auch  von  Uns  erlangt,  gebessert
  und  hergebracht,  auch  ferner  durch  rechtliche  oder  gütliche  Erörterung  und
andere  Mittel  erworben,  uud  erlanget  werden  möchte,  desgleichen  auch  allen  mobilien
  und  Inventarien,  es  sey  an  pretiosen,  Greschmeide,  Jubelen,  Schatz  -  Geld,
Baarschafft,  Silber-  Werk,  Geschütz,  Standarten,  Paucken,  Munition,  Rüstung,
Jagd-Zeug,  Kleidung,  Gewand,  weißen  Geräthe,  vorhandene  Tapezereyen,  Haußund
  Zierrath,  Stücken,  Zinn-  und  Bettwerk,  Küchen-  Keller-  und  andern  -Gezeug,
auch  Wollen,  Bau-materialien  oder  wie  es  immer  heißen  mag,  in  Unserer  Residenz,
  Rentb-Cammer,  auff  Unsern  Schlössern,  Ämtern,  Vorwerken,  Zeüg-,  Rüstund
  Jagd  -Häußern,  oder  anderswo,  auch  Pferden,  Viehe  Getreydig  und  andern
Vorrath,  wie  auch  restanten,  außen  stehenden  Schulden,  Forderungen  und  Ansprüchen,
  sowohl  Einkünfften  von  hohen  regalien  und  überall,  was  Wir  sonsten
an  Nutzungen,  benennet  und  unbenennet,  entweder  absonderlich,  oder  auch  mit
Unserer  Herren  Vettern  zu  Sondershausen  und  Arnstadt  Lbd.  Lbd.  in  Gemeinschafft
  besessen,  solches  alles,  ohne  was  davon  in  dieser  Unserer  disposition  oder
anderen  Codicillen  ausdrücklich  ausgenommen,  oder  anderweit  verschaffet  wird,
zum  Erb-  und  eigenthümblichen  Gebrauch  haben,  auch  Krafit  dießes  in  deßen
wahren  Besitz,  nach  Unsern  seel.  Abschied,  zutreten,  constituiret  und  eingesetzt

seyn  solle.
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