404 Kompensation. Illiquide Gegenforderung.
nach den allgemeinen Prozeßvorschriften zu erbringen
sind. Darnun hiernach bei den zu führenden Beweisen
auf die größere oder geringere Weitwendigkeit
derselben nichts anzukommen hat, so folgt, daß es
auch bei dem Beweise der Kompensationseinrede
hierauf nicht anzukommen habe, daher solche nicht
ad separatum verwiesen werden dürfe, wenn ihr
Beweis zeitraubender sein sollte, als der Klagebeweis.
In dem römischen Gesetze ist kein Anhaltspunkt für
die gegentheilige Ansicht gegeben, und dies um so.
weniger, als es von einer liquiden, bewiesenen Klageforderung
spricht, während die von uns bekämpfte
Ansicht eine illiqguide, erst zu beweisende Forderung
unterschiebt.
Im Sinne vorstehender Ausführung ist nun
auch die allegirte Stelle des bayerischen Landrechtes
aufzufassen, und es gelten demnach unter Berücksichtigung
der bayerischen Prozeßgesetze folgende Rechtsgrundsätze.
Eine Forderung erscheint als liquid, wenn sie
bewiesen ist und darum eines Beweises nicht mehr
bedarf. Dieß ist der Fall bei einem rechtskräftigen
Erkenntnisse, einem gerichtlichen Geständnisse, Vergleiche,
Schiedsspruche, einem privilegirten hypothekarischen
Zinsenanspruche u. s. w. Bei einer auf derlei
Grundlagen sich stützenden Forderung wird keine
Klage, in dem strengen Sinne des Wortes, erhoben,
sondern um Erlassung eines unklaufulirten Zahlungsmandates
zu dem Zwecke gebeten, daß gegen den
Schuldner mit der Exekution vorgefahren werde.
Die Sache schwebt jetzt in dem Stadium der
Exekution, in welchem die Kompensationseinrede in
instanti bewiesen werden muß. Die Erkennung auf
Beweis, die Erlassung eines Beweisinterlokutes zeigt
sich als unzulässig, und es hat vielmehr der die Kompensationseinrede
Opponirende den Beweis hierüber,
unter etwaiger Rücksichtsnahme auf die Vorschriften