Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

404  Kompensation.  Illiquide  Gegenforderung.

nach  den  allgemeinen  Prozeßvorschriften  zu  erbringen
sind.  Darnun  hiernach  bei  den  zu  führenden  Beweisen
  auf  die  größere  oder  geringere  Weitwendigkeit
derselben  nichts  anzukommen  hat,  so  folgt,  daß  es
auch  bei  dem  Beweise  der  Kompensationseinrede
hierauf  nicht  anzukommen  habe,  daher  solche  nicht
ad  separatum  verwiesen  werden  dürfe,  wenn  ihr
Beweis  zeitraubender  sein  sollte,  als  der  Klagebeweis.
In  dem  römischen  Gesetze  ist  kein  Anhaltspunkt  für
die  gegentheilige  Ansicht  gegeben,  und  dies  um  so.
weniger,  als  es  von  einer  liquiden,  bewiesenen  Klageforderung
  spricht,  während  die  von  uns  bekämpfte
Ansicht  eine  illiqguide,  erst  zu  beweisende  Forderung
unterschiebt.

Im  Sinne  vorstehender  Ausführung  ist  nun
auch  die  allegirte  Stelle  des  bayerischen  Landrechtes
aufzufassen,  und  es  gelten  demnach  unter  Berücksichtigung
  der  bayerischen  Prozeßgesetze  folgende  Rechtsgrundsätze.


Eine  Forderung  erscheint  als  liquid,  wenn  sie
bewiesen  ist  und  darum  eines  Beweises  nicht  mehr
bedarf.  Dieß  ist  der  Fall  bei  einem  rechtskräftigen
Erkenntnisse,  einem  gerichtlichen  Geständnisse,  Vergleiche,
  Schiedsspruche,  einem  privilegirten  hypothekarischen
  Zinsenanspruche  u.  s.  w.  Bei  einer  auf  derlei
Grundlagen  sich  stützenden  Forderung  wird  keine
Klage,  in  dem  strengen  Sinne  des  Wortes,  erhoben,
sondern  um  Erlassung  eines  unklaufulirten  Zahlungsmandates
  zu  dem  Zwecke  gebeten,  daß  gegen  den
Schuldner  mit  der  Exekution  vorgefahren  werde.

Die  Sache  schwebt  jetzt  in  dem  Stadium  der
Exekution,  in  welchem  die  Kompensationseinrede  in
instanti  bewiesen  werden  muß.  Die  Erkennung  auf
Beweis,  die  Erlassung  eines  Beweisinterlokutes  zeigt
sich  als  unzulässig,  und  es  hat  vielmehr  der  die  Kompensationseinrede
  Opponirende  den  Beweis  hierüber,
unter  etwaiger  Rücksichtsnahme  auf  die  Vorschriften