Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Umlage  zur  Hektreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anorduung  getödtete
oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  grfallene  Thiere  sowie  der  Entschädigung
für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  im  Jahre  1386.
Vom  9.  März  1886.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189)  sowie  des
Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere
vom  7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  der  Vollziehungsverfügung  zu  ersterem
Gesetze  vom  23.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  196),  ferner  unter  Rücksichtnahme  auf  das
Ergebniß  der  Verwaltung  der  Centralkasse  der  Viehbesitzer  im  laufenden  Rechnungsjahr
wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1886

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  305
für  jeden  Esel,  Maulthier  und  Maulesel  ein  solcher  von  10#
zu  entrichten  ist.

Von  einer  Umlage  auf  die  Rindviehbesitzer  wird  für  das  Jahr  1886  Abstand
genommen.

Die  in  §.  14  der  Verfügung  vom  23.  März  1881  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung
  der  Besitzer  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln  und  für  den
Vollzug  der  Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
  bleiben  die  Bestimmungen  der  Verfügung  vom  23.  September  1881  (Reg.  Blatt
S.  439)  maßgebend,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  in  einer
Gemeinde  zur  Erhebung  kommenden  Beiträge  sich  auf  weniger  als  2-/  beläuft,  die
Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  auf  die  Hälfte  dieses  Gesamtbetrags  sich  beschränkt.

Stuttgart,  den  9.  März  1886.
Hölder.