Actio Pauliana. Erkenntniß zu Gunsten Dritter. 109
sprochen werden, der sich am Streite gar nicht betheiligt
hat, und über dessen Ansprüche die Parteien
nicht gehört wurden.
Sind auch die Rechte Dritter zu berücksichtigen,
wenn solche im Laufe des Prozesses allenfalls
durch Adcitation oder Intervention geltend gemacht
wurden, oder wenn nach ergangenem Urtheile die
Grundsätze über Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte
gemäß GO. Kap. VIII §. 4 und Kap. XIV F. 11
zur Anwendung kommen, — so kann doch das Erkenntniß
Dritten, welche gar nicht aufgetreten sind,
nichts zusprechen.
Die Zuerkennung des Streitobjektes an einen
im Prozesse weder aufgetretenen noch gehörten Dritten
von Richteramtswegen widerstreitet den prozessualen
Grundsätzen um so mehr, als sie sogar zur
Vernichtung des Erkenntnisses wegen Mangels des
rechtlichen Gehöres führen müßte, wenn der anscheinend
Begünstigte die Zuweisung des Streitgegenstandes
seinem Interesse nicht für angemessen halten
und sie anfechten sollte, oder wenn von anderer
Seite eine Anfechtung des Urtheiles wegen Verletzung
von Rechten erfolgen sollte.
Eine Abweichung von dieser Regel ist auch bei
Geltendmachung des Paulianischen Rechtsmittels weder
durch die Natur der Sache noch durch ein spezielles
Gesetz geboten.
Sowohl nach den Hussummnnen der bayerischen
Gerichtsordnung Kap. XIX 19 als auch nach
gemeinem Rechte steht die v0 oder exceptio Pauliana
nur dem Gläubiger zu, der durch das betreffende
Rechtsgeschäft wirklich gefährdet wurde und
in so weit dieses geschehen ist (Seuffert, Kommentar
ü. d. bayer. GO. Bd. IV S. 485 u. S. 489
Nr. 5; Seuffert, Pandekten §. 671 u. Note 1;
Seuffert, Archiv Bd. II Nr. 115, 352; Arnold,
über die actio Pauliana in Bl. f. RA. Bd. IX