92 Hebamme — Henle.
von Fatirenden aufrecht erhalten wird, oder das Revisionsverfahren
geschlossen ist. XLIX, 109.
Hebamme: Art. 127 Abs. 2 des Pol.-Str., Gb. umfaßt
nicht die Verweigerung der Fortsetzung von Dienstleistungen
für eine Gebärende von einer Hebamme. L,
Heer: Einreihung eines zur Zuchthausstrafe Verurtheilten
in dasselbe. Fahnenflucht und Unterschlagung érarialischer
Monturstücke durch einen solchen. , 3
Hehlerei: E. III, 14. Begriff. EB. III, 90. Erschspfung
des Thatbestandes. E. III, 44. Der Thatbestand der
sogenannten Partirerei ist durch eine direkte Begiehung
zu dem Haupttihäter und dessen Handlung nicht bedingt.
EB. IV, 389. Charakter der gewohnbeitsmäßigen. XIIV,
315. XIV, 381. Gewerbomäßige Hehlerei. E. III,
364. Hölfrteistung zur gewerbsmäßigen. EB. IV, 37.
Wissentliche Beistandleistung als Voraussehung. strafbarer
Begünstigung. EB. IV. 81. Rechtswidriger Vorsatz des
Hehlers. EB. IV, a Erbettelte Sachen gehören nicht
zu der mittelst einer strafbaren Handlung erlangten. EB.
V, 124. Annahme von Geschenken konn den Thatbestand
der Hehlerei begründen. EB. IV, 308. Hehlerci in Bezug
auf das Delikt der Unterschlagung. XIIII, 129, 145,
161. Beziehung der Handlung des Partirers auf die durch
das Vordelict erlangte Sache. Zeugnißleistung des Diebes
in der strafrechtlichen Verhandlung gegen den Partirer.
XIIII, 293. Hehlerei erstreckt sich nicht auf Sachen, welche
durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. XIIV,
348. Vermuthung, daß die Gegenstände durch strafbore
Handlung erlangt wurden. EB. III, 44. Begriff „seines
Vortheils wegen“. EB. III, 184, 253. Der Vortheil
kann auch in sinnlichem vorübergehenden Genuß bestehen.
E. III, 363. Mitgenießen gestohlener Nahrungsmittel.
EB. I#, 365. Ansichbrinnen der von der Ehefrau aus
dem Gewahrfame ihres Ehemannes entwendeten in ihrem
Miteigenthum befindlichen Gegenstände ist Hehlerei. EB.
III, 364. Das bloße Mitgenießen einer vom Ehemanne
durch eine strafbare Handlung erlangten, zur Befriedigung
nothwendiger Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaolts
verwendeten Sache durch die Ehefrau bildet auf deren
Seite kein Ansichbringen der Sache des eigenen Vortheils
wegen. XLIX, 58. Ungenücende Urtheilsgründe in Bezug
auf Hehlerei. EB. III,
Heilkunde, niedere: deren M#toung. XII, 255.
Hellmann, Dr. Friedrich: Commentar zur deutschen
#Eioilprenzefordnung nebst Einführungsgeset. XIIV,
75, 39
Henle W.: die preußische und bayerische Subhastations-