Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

92  Hebamme  —  Henle.

von  Fatirenden  aufrecht  erhalten  wird,  oder  das  Revisionsverfahren
  geschlossen  ist.  XLIX,  109.

Hebamme:  Art.  127  Abs.  2  des  Pol.-Str.,  Gb.  umfaßt
nicht  die  Verweigerung  der  Fortsetzung  von  Dienstleistungen
für  eine  Gebärende  von  einer  Hebamme.  L,

Heer:  Einreihung  eines  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten
in  dasselbe.  Fahnenflucht  und  Unterschlagung  érarialischer
Monturstücke  durch  einen  solchen.  ,  3

Hehlerei:  E.  III,  14.  Begriff.  EB.  III,  90.  Erschspfung
des  Thatbestandes.  E.  III,  44.  Der  Thatbestand  der
sogenannten  Partirerei  ist  durch  eine  direkte  Begiehung
zu  dem  Haupttihäter  und  dessen  Handlung  nicht  bedingt.
EB.  IV,  389.  Charakter  der  gewohnbeitsmäßigen.  XIIV,
315.  XIV,  381.  Gewerbomäßige  Hehlerei.  E.  III,
364.  Hölfrteistung  zur  gewerbsmäßigen.  EB.  IV,  37.
Wissentliche  Beistandleistung  als  Voraussehung.  strafbarer
Begünstigung.  EB.  IV.  81.  Rechtswidriger  Vorsatz  des
Hehlers.  EB.  IV,  a  Erbettelte  Sachen  gehören  nicht
zu  der  mittelst  einer  strafbaren  Handlung  erlangten.  EB.

V,  124.  Annahme  von  Geschenken  konn  den  Thatbestand
der  Hehlerei  begründen.  EB.  IV,  308.  Hehlerci  in  Bezug
auf  das  Delikt  der  Unterschlagung.  XIIII,  129,  145,
161.  Beziehung  der  Handlung  des  Partirers  auf  die  durch
das  Vordelict  erlangte  Sache.  Zeugnißleistung  des  Diebes

in  der  strafrechtlichen  Verhandlung  gegen  den  Partirer.
XIIII,  293.  Hehlerei  erstreckt  sich  nicht  auf  Sachen,  welche
durch  eine  strafbare  Handlung  erlangt  wurden.  XIIV,
348.  Vermuthung,  daß  die  Gegenstände  durch  strafbore
Handlung  erlangt  wurden.  EB.  III,  44.  Begriff  „seines
Vortheils  wegen“.  EB.  III,  184,  253.  Der  Vortheil
kann  auch  in  sinnlichem  vorübergehenden  Genuß  bestehen.
E.  III,  363.  Mitgenießen  gestohlener  Nahrungsmittel.
EB.  I#,  365.  Ansichbrinnen  der  von  der  Ehefrau  aus
dem  Gewahrfame  ihres  Ehemannes  entwendeten  in  ihrem
Miteigenthum  befindlichen  Gegenstände  ist  Hehlerei.  EB.
III,  364.  Das  bloße  Mitgenießen  einer  vom  Ehemanne

durch  eine  strafbare  Handlung  erlangten,  zur  Befriedigung
nothwendiger  Bedürfnisse  des  gemeinsamen  Haushaolts
verwendeten  Sache  durch  die  Ehefrau  bildet  auf  deren
Seite  kein  Ansichbringen  der  Sache  des  eigenen  Vortheils
wegen.  XLIX,  58.  Ungenücende  Urtheilsgründe  in  Bezug
auf  Hehlerei.  EB.  III,

Heilkunde,  niedere:  deren  M#toung.  XII,  255.

Hellmann,  Dr.  Friedrich:  Commentar  zur  deutschen
#Eioilprenzefordnung  nebst  Einführungsgeset.  XIIV,

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Henle  W.:  die  preußische  und  bayerische  Subhastations-