280 Oberslrichterliche Entscheidungen.
weisenden Stelle in Thl. IV Cap. 1 8 18 kann sohin
ebenfalls nicht die Rede sein. Dasselbe muß aber dem
Ausgeführten gemäß auch bezüglich der Hauptstelle im
Bayer. LR. Thl. III Cap. 11 § 1 gelten. Wenn die
Vorinstanz an die bis jetzt besprochene Auffassung die
Folge knüpft, es bedürfe zur Durchführung der Absicht
der bei der Urkunde vom 2c. Betheiligten noch einer Verlautbarung
des Vatergutsvertrages durch einen Notar,
so setzt sie sich damit allerdings mit der von den Beschwerdeführern
in ihrem Schriftsatze vom 26. Jannar
1895 angerufenen Justizministerial = Entschließung vom
25. Juli 1872 (Not.-Zig. 1883 S. 97 ff.) anscheinend
in Widerspruch. Allein es muß immer daran festgehalten
werden, daß die Vereinbarungen der Betheiligten in dieser
Materie große Mannigfaltigkeit der einzelnen Bestimmungen
zulassen und auch thatsächlich bieten, es daher
in jedem einzelnen Falle der richterlichen Beurtheilung
anheim gegeben sein muß, den wahren Willen der Contrahenten
und den richtigen Inhalt ihrer Dispositionen
zu ermitteln. Dieser Wille ist im vorliegenden Falle
dahin ermittelt worden, es solle nur eine Regelung der
Nachlaßaus dersetzung getroffen werden. Bestimmungen
der hier fraglichen Art enthalten zum mindesten
keine sofortige Regelung der Besitz= und Eigenthumsverhältnisse
für die Zeit nach dem Ableben des einen Ehetheils,
wie etwa bei der Einführung eines condominium
in solidum nach Eichstädter Recht (Samml. Bd. 11
S. 213, 260), sondern es bleibt dem Ueberlebenden
anheimgegeben, ob er von dem ihm eingeräumten Rechte,
das Anwesen zu erwerben, Gebrauch machen wolle
(Roth, a. a. O. S. 482), was er, wie hier, nur dem
Erben gegenüber geltend machen kann. Die Durchführung
des beabsichtigten Rechtszustandes durch blos einseitige,
einem Notariatszwange nicht unterliegende Erklärung läßt
sich wohl unter Umständen denken, wenn etwa eine
Muttergutsauszeigung einfach durch Ueberweisung von