Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

280  Oberslrichterliche  Entscheidungen.

weisenden  Stelle  in  Thl.  IV  Cap.  1  8  18  kann  sohin
ebenfalls  nicht  die  Rede  sein.  Dasselbe  muß  aber  dem
Ausgeführten  gemäß  auch  bezüglich  der  Hauptstelle  im
Bayer.  LR.  Thl.  III  Cap.  11  §  1  gelten.  Wenn  die
Vorinstanz  an  die  bis  jetzt  besprochene  Auffassung  die
Folge  knüpft,  es  bedürfe  zur  Durchführung  der  Absicht
der  bei  der  Urkunde  vom  2c.  Betheiligten  noch  einer  Verlautbarung
  des  Vatergutsvertrages  durch  einen  Notar,
so  setzt  sie  sich  damit  allerdings  mit  der  von  den  Beschwerdeführern
  in  ihrem  Schriftsatze  vom  26.  Jannar
1895  angerufenen  Justizministerial  =  Entschließung  vom
25.  Juli  1872  (Not.-Zig.  1883  S.  97  ff.)  anscheinend
in  Widerspruch.  Allein  es  muß  immer  daran  festgehalten
werden,  daß  die  Vereinbarungen  der  Betheiligten  in  dieser
Materie  große  Mannigfaltigkeit  der  einzelnen  Bestimmungen
  zulassen  und  auch  thatsächlich  bieten,  es  daher
in  jedem  einzelnen  Falle  der  richterlichen  Beurtheilung
anheim  gegeben  sein  muß,  den  wahren  Willen  der  Contrahenten
  und  den  richtigen  Inhalt  ihrer  Dispositionen
zu  ermitteln.  Dieser  Wille  ist  im  vorliegenden  Falle
dahin  ermittelt  worden,  es  solle  nur  eine  Regelung  der
Nachlaßaus  dersetzung  getroffen  werden.  Bestimmungen
  der  hier  fraglichen  Art  enthalten  zum  mindesten
keine  sofortige  Regelung  der  Besitz=  und  Eigenthumsverhältnisse
  für  die  Zeit  nach  dem  Ableben  des  einen  Ehetheils,
  wie  etwa  bei  der  Einführung  eines  condominium
in  solidum  nach  Eichstädter  Recht  (Samml.  Bd.  11
S.  213,  260),  sondern  es  bleibt  dem  Ueberlebenden
anheimgegeben,  ob  er  von  dem  ihm  eingeräumten  Rechte,
das  Anwesen  zu  erwerben,  Gebrauch  machen  wolle
(Roth,  a.  a.  O.  S.  482),  was  er,  wie  hier,  nur  dem
Erben  gegenüber  geltend  machen  kann.  Die  Durchführung
des  beabsichtigten  Rechtszustandes  durch  blos  einseitige,
einem  Notariatszwange  nicht  unterliegende  Erklärung  läßt
sich  wohl  unter  Umständen  denken,  wenn  etwa  eine
Muttergutsauszeigung  einfach  durch  Ueberweisung  von