Reichsgerichtliche Entscheidungen. 411
grundsätzen noch nach den Regeln des Versicherungsvertrages
ist es für unstatthaft zu erachten, daß der
Versicherungsnehmer sich den tarifmäßigen Prämiensätzen
des Versicherers unterwirft, ohne Kenntniß von ihnen zu
haben (Laband, Zeitschr. für Handelsrecht Bd. 17
S. 476 ff.; Ehrenberg, Versicherungsrecht Bd. 1 S. 255).
Die dem angefochtenen Urtheil zu Grunde liegende,
von Lewis (Lehrbuch des Versicherungsrechts. S. 162)
gebilligte Ansicht ist nicht geeignet, die Sicherheit des
Versicherungsverkehrs, auf die das Berufungsgericht mit
Recht Gewicht legt, zu fördern. Denun auch wenn die
Versicherungsgesellschaft die Prämie dem Tarif entsprechend
berechnet und in der Police festgesetzt hat, würde es hienach
zweifelhaft bleiben, ob durch die von ihr abgegebene
Erklärung der Versicherungsvertrag zum Abschluß gebracht
ist, oder ob ihre Erklärung nur einen Antrag
enthält, der erst noch einer Annahme Seitens des Versicherungsnehmers
bedarf. Die Entscheidung hierüber würde
von dem in der Mehrzahl der Fälle äußerlich nicht hervortretenden
Umstände abhängen, ob der Versicherungsnehmer
bei Ausstellung der Declaration die tarifmäßigen
Sätze des Versicherers gekannt hat oder nicht. Ist dagegen
in der Erklärung, daß man nach einem bestimmten
Tarif versichert sein wolle, ein wirksames Vertragsangebot
auch dann zu finden, wenn der Antragsteller von dem
Tarif keine Kenntniß hatte, so muß auch im vorliegenden
Falle die Erklärung des Klägers, er wolle nach der
Tabelle A versichert sein, soferne sich nicht besondere
Anhaltspunkte für eine andere Auffassung ergeben, dahin
verstanden werden, daß er sich den Prämiensätzen der
Tabelle A unterwerfe und die Versicherung nach diesem
Tarif beantrage. Aus den Feststellungen des angefochtenen
Urtheils sind Umstände, die eine abweichende Deutung
begründen, nicht zu entnehmen. Es ist demnach davon
auszugehen, daß bereits die Erklärung des Klägers einen
Vertragsantrag in obigem Sinne enthielt. Der weitere