Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  411

grundsätzen  noch  nach  den  Regeln  des  Versicherungsvertrages
  ist  es  für  unstatthaft  zu  erachten,  daß  der
Versicherungsnehmer  sich  den  tarifmäßigen  Prämiensätzen
des  Versicherers  unterwirft,  ohne  Kenntniß  von  ihnen  zu
haben  (Laband,  Zeitschr.  für  Handelsrecht  Bd.  17
S.  476  ff.;  Ehrenberg,  Versicherungsrecht  Bd.  1  S.  255).

Die  dem  angefochtenen  Urtheil  zu  Grunde  liegende,
von  Lewis  (Lehrbuch  des  Versicherungsrechts.  S.  162)
gebilligte  Ansicht  ist  nicht  geeignet,  die  Sicherheit  des
Versicherungsverkehrs,  auf  die  das  Berufungsgericht  mit
Recht  Gewicht  legt,  zu  fördern.  Denun  auch  wenn  die
Versicherungsgesellschaft  die  Prämie  dem  Tarif  entsprechend
berechnet  und  in  der  Police  festgesetzt  hat,  würde  es  hienach
  zweifelhaft  bleiben,  ob  durch  die  von  ihr  abgegebene
Erklärung  der  Versicherungsvertrag  zum  Abschluß  gebracht
  ist,  oder  ob  ihre  Erklärung  nur  einen  Antrag
enthält,  der  erst  noch  einer  Annahme  Seitens  des  Versicherungsnehmers
  bedarf.  Die  Entscheidung  hierüber  würde
von  dem  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  äußerlich  nicht  hervortretenden
  Umstände  abhängen,  ob  der  Versicherungsnehmer
  bei  Ausstellung  der  Declaration  die  tarifmäßigen
Sätze  des  Versicherers  gekannt  hat  oder  nicht.  Ist  dagegen
  in  der  Erklärung,  daß  man  nach  einem  bestimmten
Tarif  versichert  sein  wolle,  ein  wirksames  Vertragsangebot
auch  dann  zu  finden,  wenn  der  Antragsteller  von  dem
Tarif  keine  Kenntniß  hatte,  so  muß  auch  im  vorliegenden
Falle  die  Erklärung  des  Klägers,  er  wolle  nach  der
Tabelle  A  versichert  sein,  soferne  sich  nicht  besondere
Anhaltspunkte  für  eine  andere  Auffassung  ergeben,  dahin
verstanden  werden,  daß  er  sich  den  Prämiensätzen  der
Tabelle  A  unterwerfe  und  die  Versicherung  nach  diesem
Tarif  beantrage.  Aus  den  Feststellungen  des  angefochtenen
Urtheils  sind  Umstände,  die  eine  abweichende  Deutung
begründen,  nicht  zu  entnehmen.  Es  ist  demnach  davon
auszugehen,  daß  bereits  die  Erklärung  des  Klägers  einen
Vertragsantrag  in  obigem  Sinne  enthielt.  Der  weitere