Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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2)  §.  129  a,  2.  Absatz  (S.  196/197)  zu  streichen  und  an  Stelle  der  bisherigen  Fassung  zu  setzen:
„Der  bei  dem  Bataillon  etwa  besindliche  aggregirte  Stabsoffizier  oder  älteste  Hauptmann  des  Regiments
  befindet  sich  in  dem  Raum  zwischen  den  Spielleuten  und  dem  rechten  Flügel-Offizier;  der
djutant  hinter  ihm,  beide  mit  gezogenem  Degen.  Sollten  außer  dem  Bataillons-Kommandeur  zwei
Stabsoffiziere  bei  dem  Bataillon  stehen,  so  hält  der  mit  einem  älteren  Patent  Versehene  rechts  von
dem  Anderen.?)“
Ebendaselbst  (S.  200)  dem  letzten  Absatz  hinzuzufügen:
„Entsprechend  verhält  sich  der  etatsmäßige  Stabsoffizier  des  Regiments.“
4)  5.  130  a,  3.  Absatz,  3.  Zeile  der  Seite  203  bis  zur  6.  Zeile  ebendaselbst  bis  Patents)  —  zu
streichen  und  dafür  zu  setzen:
„der  bei  dem  Bataillon  eitwa  befindliche  aggregirte  Stabsoffizier  oder  älteste  Hauptmann  des  Regiments,““)
  (der  erstere  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  das  Patents)“
Ebendaselbst,  8.  Absatz  (S.  205)  hinter  der  Zeile  13  von  oben  einzuschalten:
„Entsprechend  verhält  .  der  etatsmäßige  Stabsoffizier  des  Regiments.“
6)  *  120  ,  5.  Absatz  (S.  210)  in  der  6.  Zeile  von  unten  hinter:  „die  acht  Stabsoffiziere“  einzuhalten:

und  die  beiden  ältesten  Hauptleute“  .
7)  Ebendaselbst,  S.  211  in  der  Zeichnung  jedes  Mal  anstatt:
„acht  Stabsoffiziere“  zu  setzen:
„zehn  Stabsoffiziere  2c."
§.  131,  1.  Absatz  (S.  215)  5.  Zeile  von  oben  hinter:
„einem  Stabsoffizier“  einzuschalten:
„oder  dem  ältesten  Hauptmann.“

 

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Berlin,  den  14.  Dezember  1883.
Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  hiermit  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht  und  dabei
bemerkt,  wie  der  Erlaß  vom  24.  August  1877  (Nr.  498/8  A  1),  betreffend  die  von  den  in  den  ältesten
Hauptmannsstellen  befindlichen  Stabsoffizieren  und  Hauptleuten  bei  der  Parade  und  beim  Exerziren  in  der
Front  einzunehmende  Stelle,  hierdurch  aufgehoben  ist.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart  v.  Schellendorff.

No.  375.  12.  A.  1.

Nr.  216.
Beschaffung  von  Uhren  und  Thermometern  für  Militärwachen.
Berlin,  den  10.  Dezember  1883.

In  Ergänzung  der  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Militärwachen  2c.  —  Anlage  1.  —  wird
genehmigt,  daß  für  die  Wachen  in  den  unbelegten  detachirten  Forts  der  Festungen,  sofern  es  seitens  der
berressen  een  Kommandantur  für  nothwendig  erachtet  wird,  nach  Maßgabe  der  disponiblen  Mittel  Wand-(Feder-)
  Uhren  einfachster  Konstruktion  auf  Rechnung  des  zur  Ausstattung  der  bezüglichen  Wachen  bestimmten
Fonds  beschaßft  und  unterhalten  werden.  ·.

Auch  findet  sich  bei  gleicher  Voraussetzung  nichts  dagegen  einzuwenden,  wenn  für  die  Wachen  in  den
detachirten  Forts  überhaupt,  sowie  für  die  von  den  Garnisonen  entserne  liegenden  Schießstands=  und  Pulverhauswachen
  zur  Bestimmung  der  äußeren  Temperatur  Thermometer  für  Rechnung  des  Militär-Fonds  gewährt
werden,  wie  solche  bisher  nur  für  die  Hauptwache  jeder  Garnison  vorgesehen  sind.

Kriegs-Ministerium.
Bronsart  v.  Schellendorff.

No.  815/10.  M.  0.  D.  4

*)  Steht  ein  ganzes  Regiment  in  der  Parade,  so  tritt  der  älteste  Hauptmann  grundsätzlich  bei  dem  1.,  der
außerdem  etwa  vorhandene  acgregirte  Stabsoffizier  bei  dem  Füsilier=  bezw.  3.  Bataillon  ein.“
*)  Vergl.  die  Anmerkung  zu  §.  129  n  S.  196/197.“