184 III. Bundesrath. Art. 6.
der Regierungen gelegen, daß diesen Motiven gerade Ausdruck gegeben
werde . Wir legen darauf Werth, daß dieser . jedenfalls unschädliche
Zusatz beibehalten werde.“
Eine Abänderung gegenüber dem Artikel 6 der deutschen Bundesakte
von 1815 hat aber in der Folge doch stattgefunden, nemlich zu Gunsten
Bayerns, welches im alten Bundestage 4 Stimmen führte, nunmehr aber
6 Stimmen erhielt. Bayern hatte diese Mehrung bereits für den Bundesrath
des Zollvereins durch Artikel 8 8 1 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli
1867 erlangt.
Die Bestimmung, daß jedes Bundesmitglied so viel Bevollmächtigte ernennen
kann, als es Stimmen führt, war besonders deswegen geboten, weil
nur so eine gehörige Besetzung der Bundesrathsausschüsse möglich wird. Von
dieser Befugniß ist auch bisher ein fast ausnahmsloser Gebrauch gemacht
worden. Das Bedürfniß hat ferner dazu geführt, stellvertretende Bevollmächtigte
zum Bundesrathe zu ernennen. Die Geschäftsordnung des Bundesraths
vom 26. April 1880 gestattet dies ausdrücklich. Solche Stellvertreter
treten bei Behinderung der Hauptbevollmächtigten als Mitglieder in den
Bundesrath ein; sonst aber dürfen sie dessen Verhandlungen nur beiwohnen,
ohne daran Theil zu nehmen.
Diese Einrichtung befindet sich mit der Verfassung vollkommen im Einklange.
Die Absicht des Artikels 6 geht lediglich dahin, zu bestimmen, daß
an den Geschäften des Bundesrathes für jeden Staat gleichzeitig nicht mehr
Mitglieder sich betheiligen können, als der Staat Stimmen hat. Es besteht
kein innerer Grund, warum es den Staaten, besonders jenen mit nur einer
Stimme, verwehrt sein soll, für den Fall der Behinderung ihres Gesandten
Vorsorge zu treffen.
Anders liegt die Sache hinsichtlich der persönlichen Substitution. Ein
stimmführender Bevollmächtigter kann an und für sich nicht als besugt erachtet
werden, die Stimmen seines Auftraggebers dem stimmführenden Bevollmächtigten
eines anderen Staates zu übertragen; dies kann allenfalls nur dann als zulässig
gelten, wenn der absendende Herrscher ihm Substitutionsbefugniß verliehen
hat. Die Reichsverfassung gibt das Recht persönlicher Substitution in
Artikel 15 Absatz II nur dem Reichskanzler und auch diesem lediglich in
Bezug auf Vorsitz und Geschäftsleitung, nicht in Bezug auf Führung der
preußischen Stimmen.
Man wird, wenn man auch einerseits anerkennen mag, daß die Substitution
manchmal nicht zu entbehren ist, doch auch andererseits zugeben müssen, daß
die schrankenlose Zulassung von Substitutionen zu Mißständen führt. Die
Geschäftsordnung des Bundesrathes vom 26. April 1880 sucht beide Gesichtspunkte
zu vermitteln. Stimmführende Bevollmächtigte können hienach in
Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten eines anderen Staates substituiren,
jedoch nur auf Grund vorgängiger Mittheilung an den Reichskanzler und nur
für eine Sitzung. In der nächsten Sitzung muß wieder für einen ordnungsmäßig
bevollmächtigten Vertreter des betreffenden Staates geforgt sein.
Es obwaltet natürlich weder von Verfassungs noch von Geschäftsordnungs