Metadata : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

184  III.  Bundesrath.  Art.  6.

der  Regierungen  gelegen,  daß  diesen  Motiven  gerade  Ausdruck  gegeben
werde  .  Wir  legen  darauf  Werth,  daß  dieser  .  jedenfalls  unschädliche
Zusatz  beibehalten  werde.“

Eine  Abänderung  gegenüber  dem  Artikel  6  der  deutschen  Bundesakte
von  1815  hat  aber  in  der  Folge  doch  stattgefunden,  nemlich  zu  Gunsten
Bayerns,  welches  im  alten  Bundestage  4  Stimmen  führte,  nunmehr  aber
6  Stimmen  erhielt.  Bayern  hatte  diese  Mehrung  bereits  für  den  Bundesrath
des  Zollvereins  durch  Artikel  8  8  1  des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli
1867  erlangt.

Die  Bestimmung,  daß  jedes  Bundesmitglied  so  viel  Bevollmächtigte  ernennen
  kann,  als  es  Stimmen  führt,  war  besonders  deswegen  geboten,  weil
nur  so  eine  gehörige  Besetzung  der  Bundesrathsausschüsse  möglich  wird.  Von
dieser  Befugniß  ist  auch  bisher  ein  fast  ausnahmsloser  Gebrauch  gemacht
worden.  Das  Bedürfniß  hat  ferner  dazu  geführt,  stellvertretende  Bevollmächtigte
  zum  Bundesrathe  zu  ernennen.  Die  Geschäftsordnung  des  Bundesraths
  vom  26.  April  1880  gestattet  dies  ausdrücklich.  Solche  Stellvertreter
treten  bei  Behinderung  der  Hauptbevollmächtigten  als  Mitglieder  in  den
Bundesrath  ein;  sonst  aber  dürfen  sie  dessen  Verhandlungen  nur  beiwohnen,
ohne  daran  Theil  zu  nehmen.

Diese  Einrichtung  befindet  sich  mit  der  Verfassung  vollkommen  im  Einklange.
  Die  Absicht  des  Artikels  6  geht  lediglich  dahin,  zu  bestimmen,  daß
an  den  Geschäften  des  Bundesrathes  für  jeden  Staat  gleichzeitig  nicht  mehr
Mitglieder  sich  betheiligen  können,  als  der  Staat  Stimmen  hat.  Es  besteht
kein  innerer  Grund,  warum  es  den  Staaten,  besonders  jenen  mit  nur  einer
Stimme,  verwehrt  sein  soll,  für  den  Fall  der  Behinderung  ihres  Gesandten
Vorsorge  zu  treffen.

Anders  liegt  die  Sache  hinsichtlich  der  persönlichen  Substitution.  Ein
stimmführender  Bevollmächtigter  kann  an  und  für  sich  nicht  als  besugt  erachtet
werden,  die  Stimmen  seines  Auftraggebers  dem  stimmführenden  Bevollmächtigten
eines  anderen  Staates  zu  übertragen;  dies  kann  allenfalls  nur  dann  als  zulässig
  gelten,  wenn  der  absendende  Herrscher  ihm  Substitutionsbefugniß  verliehen
  hat.  Die  Reichsverfassung  gibt  das  Recht  persönlicher  Substitution  in
Artikel  15  Absatz  II  nur  dem  Reichskanzler  und  auch  diesem  lediglich  in
Bezug  auf  Vorsitz  und  Geschäftsleitung,  nicht  in  Bezug  auf  Führung  der
preußischen  Stimmen.

Man  wird,  wenn  man  auch  einerseits  anerkennen  mag,  daß  die  Substitution
manchmal  nicht  zu  entbehren  ist,  doch  auch  andererseits  zugeben  müssen,  daß
die  schrankenlose  Zulassung  von  Substitutionen  zu  Mißständen  führt.  Die
Geschäftsordnung  des  Bundesrathes  vom  26.  April  1880  sucht  beide  Gesichtspunkte
  zu  vermitteln.  Stimmführende  Bevollmächtigte  können  hienach  in
Verhinderungsfällen  den  Bevollmächtigten  eines  anderen  Staates  substituiren,
jedoch  nur  auf  Grund  vorgängiger  Mittheilung  an  den  Reichskanzler  und  nur
für  eine  Sitzung.  In  der  nächsten  Sitzung  muß  wieder  für  einen  ordnungsmäßig
  bevollmächtigten  Vertreter  des  betreffenden  Staates  geforgt  sein.

Es  obwaltet  natürlich  weder  von  Verfassungs  noch  von  Geschäftsordnungs