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Sechster Abschnitt.
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden
Stiftungen.
8. 56.
Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, mittelst
besondern Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die
freie öffentliche Religionsübung zu.
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder irgend
ein anderer geistlicher Orden, jemals im Lande aufgenommen werden.
8. 57.
Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus eirca
Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen
gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich
auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des
Ministeriums des Cultus untergeordnet.
Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten
bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession
überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus
episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der
König einer andern Confession zugethan ist, von der §. 41. bezeichneten
Ministerialbehörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübt.
S. 58.
Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch
bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.
§. 59.
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen
Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats
unterworfen.
S. 60.
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, den
Unterricht, oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem
besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen
derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen,
oder für andere, als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr
zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken,
mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten
in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.