Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Sechster  Abschnitt.

Von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden
Stiftungen.

8.  56.

Nur  den  im  Königreiche  aufgenommenen  oder  künftig,  mittelst
besondern  Gesetzes,  aufzunehmenden  christlichen  Confessionen  steht  die
freie  öffentliche  Religionsübung  zu.

Es  dürfen  weder  neue  Klöster  errichtet,  noch  Jesuiten,  oder  irgend
ein  anderer  geistlicher  Orden,  jemals  im  Lande  aufgenommen  werden.

8.  57.

Der  König  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen  (jus  eirca
Sacra),  die  Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  nach  den  diesfallsigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  aus,  und  es  sind  daher  namentlich
auch  die  geistlichen  Behörden  aller  Confessionen  der  Oberaufsicht  des
Ministeriums  des  Cultus  untergeordnet.

Die  Anordnungen  im  Betreff  der  innern  kirchlichen  Angelegenheiten
  bleiben  der  besondern  Kirchenverfassung  einer  jeden  Confession
überlassen.  Insbesondere  wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  (jus
episcopale)  über  die  evangelischen  Glaubensgenossen,  so  lange  der
König  einer  andern  Confession  zugethan  ist,  von  der  §.  41.  bezeichneten
Ministerialbehörde  ferner  in  der  zeitherigen  Maße  ausgeübt.

S.  58.

Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  auch
bis  zu  der  obersten  weltlichen  Staatsbehörde  gebracht  werden.

§.  59.

Die  Kirchen  und  Schulen  und  deren  Diener  sind  in  ihren  bürgerlichen
  Beziehungen  und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staats
unterworfen.

S.  60.

Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Cultus,  den
Unterricht,  oder  die  Wohlthätigkeit  bestimmt  seyn,  stehen  unter  dem
besondern  Schutze  des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen
derselben  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen,
  oder  für  andere,  als  die  stiftungsmäßigen  Zwecke  verwendet
werden.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr
zu  erreichen  steht,  darf  eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen  Zwecken,
mit  Zustimmung  der  Betheiligten  und,  in  sofern  allgemeine  Landesanstalten
  in  Betracht  kommen,  mit  Bewilligung  der  Stände  erfolgen.