Full text : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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sie  sich  lediglich  auf  die  Ortschaft  selbst  oder  auf  einen  gewissen
Umkreis?  Solcher  Unmöglichkeiten  lassen  sich  noch  viele  aufführen.
  Noch  zahlreicher  aber  werden  die  Inhaber  der  vollziehenden
  Gewalt,  wenn  man  der  Ansicht  Hertels  und  Damerows
folgt.  Disziplinarstrafgewalt  hat  nach  der  D.  St.  O.  für  das
deutsche  Heer  vom  31.  10.  1872  5  5  jeder  Offizier,  dem  der  Befehl
über  eine  Truppenabteilung,  über  ein  abgesondertes  Kommando
und  eine  militärische  Behörde  oder  über  eine  militärische  Anstalt
mit  Verantwortlichkeit  für  die  Disziplin  übertragen  ist,  also  vor
allem  nach  ##  9ff.  jeder  Kompagniechef,  der  Kommandeur
eines  nicht  selbständigen  Bataillons,  der  Regimentskommandeur
und  der  Kommandeur  eines  selbständigen  Bataillons,  der  Landwehrbezirkskommandeur
  und  die  den  letzteren  vorgesetzten
Befehlshaber  und  die  Gouverneure.  Nimmt  man  das  nicht
seltene  Beispiel  einer  Stadt  an,  in  der  ein  stellvertretender
Brigadestab,  ein  Bezirkskommando  und  ein  Ersatzbataillon  mit
vier  Kompagnien  und  zwei  Rekrutendepots  garnisonieren,  so
hat  man  allein  neun  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehene  Offiziere.
Welcher  von  diesen  neun  ist  nun  der  Inhaber  der  vollziehenden
Gewalt?  Nach  Hertel  und  Damerow  jeder.  Wie  sind  dann
aber  ihre  örtlichen  Befugnisse  gegeneinander  abzugrenzen?
Die  Disziplinarstrafordnung  gibt  keinen  Anhalt  dafür,  das  B.  Z.  G.
noch  weniger.  Schon  daraus  ergibt  sich  die  Unhaltbarkeit  der
Ansicht,  die  auch  durchaus  nicht  dem  praktischen  Bedürfnis  entspricht.
  Für  den  Fall,  daß  der  Feind  in  das  Land  eingedrungen
ist  und  einen  Teil  des  Korpsbezirks  abgeschnitten  hat,  ist  auch  nach
der  hier  vertretenen  Ansicht  vorgesorgt  durch  die  Annahme
der  Stellvertretung  des  Kommandierenden  Generals  durch  den
Befehlshaber  der  abgeschnittenen  Truppe.  Will  man  aber  gerade
in  diesem  Punkte  dem  Reichsgericht  nicht  folgen,  so  wird  man
sagen  müssen,  daß  der  Militärbefehlshaber  dieses  abgeschnittenen
Bezirkes  keiner  gesetzlichen  Ermächtigung  zum  Erlaß  von  Anordnungen
  mehr  bedarf,  daß  für  ihn  lediglich  die  militärischen
Rücksichten  gelten,  und  daß  er  aus  diesen  heraus  alles  tun  muß,
was  im  Interesse  des  Bezirkes  notwendig  ist.  Für  diese  seine