Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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6)  Sollte  der  anerkannte  Erbgroßherzog  mit  Tode  abgehen,  ehe  er  zur
Regierung  käme,  und  Kinder  hinterlassen,  so  sorgt  der  regierende  Großherzog,
so  lange  er  lebt,  für  sie,  wie  für  seine  eigenen  Kinder;  nach  seinem  Tode  aber
sollen  sie  ganz  wie  die  Kinder  eines  regierenden  Großherzogs  behandelt  werden.

7)  Alle  Kinder  apanagirter  Prinzen  aber  erhalten  nach  Absterben  ihres
Vaters  die  Apanage  desselben  zusainmen  und  müssen  sich  in  dieselbe  theilen,  so
daß  jedoch  die  Prinzen  doppelte  Portionen  gegen  ihre  Schwestern  bekommen.
Wird  eine  Schwester  vermählt,  so  fällt  deren  Antheil  an  der  Apanage  ihren
übrigen  Geschwistern  nach  Verhältniß  zu.

Urkundlich  haben  Wir  vorstehendes  Hausgesetz  eigenhändig  unterschrieben
und  besiegelt.  So  geschehen  Ludwigslust,  den  23.  Junii  1821.

Friederich  Franz.
(L.  S.)

Paul  Friederich.  Gustav  H.  z.  Mckl-Schw.  Karl  H.  z.  Mckl.-Schw.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Wir  Georg  etc.  und  Wir  Carl  Friederich  August  etc.  urkunden  und  bekennen
  hiermit:  daß  Wir  dem  von  Unsers  Herrn  Vettern  des  Großherzogs  Friederich
  Franz  von  Mecklenburg-Schwerin  Königlichen  Hoheit  und  Liebden  sub  dato
Ludwigslust,  den  23sten  Juni  1821  errichteten,  in  Abschrift  hieneben  angefügten
Hausgesetze  seinem  ganzen  Inhalte  nach  wissentlich  und  wohlbedächtlich  beigetreten
  sind,  also  und  dergestalt,  daß  auf  den  etwanigen  in  Gottes  Händen
stehenden  Successionsfall  Wir  Uns  für  Uns  und  Unsere  Erben  und  Nachfolger
hiermit  und  Kraft  dieses  verbinden  und  anheischig  machen,  dasselbe  als  ein
forthin  bestehendes  Hausgesetz,  daferne  und  soweit  es  sodann  noch  unerfüllt  sein
möchte,  in  Erfüllung  zu  bringen  und  darauf  zu  halten,  als  wenn  es  von  Uns
selbst  gegeben  und  errichtet  worden.

Urkundlich  dessen  haben  Wir  diese  Beitritts-Acte  eigenhändig  unterzeichnet
und  mit  Unsern  respective  Großherzoglichen  und  Herzoglichen  Insiegeln  bedrucken
lassen.  So  geschehen  Neustrelitz,  den  12ten  September  1821  und  Berlin,  den
16ten  October  1821.

Georg  Grhz.  v.  Mckl.
LS

Carl  H.  z.  Mckl.
(L.  S.)

vm.

Zusatzverordnung  zum  Grossherzoglich  Mecklenburg  -Schwerinschen
Hausgesetze  vom  15.  Oktober  1872.
(Aus  dem  Grossherzogl.  Hausarchive  zuerst  abgedruckt.)
Da  nach  Errichtung  des  Grossherzoglichen  Haushaltes  mit  seiner  abgesonderten
  Verwaltung  einestheils  einzelne  Bestimmungen  des  $.  7  Unseres  Haus-