MB. 85
Nr. 3791.
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1896 (Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 214) werden nachstehend die von der k. Versicherungskammer,
Abtheilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896,
die Viehversicherungsanstalt betreffend, beschlossenen Aenderungen der §§ 29, 33, 35, 40 und 43
des Normalstatuts für Ortsviehversicherungsvereine bekannt gegeben:
VII. Zeitrittsgebühren. Verwaltungsgebühr. Zeiträge.
§ 29.
Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig
für je 5 Mark der gesammten Versicherungssumme zu entrichten.
In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 werden Beitrittsgebühren nicht erhoben.
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein
Nachlaß derselben
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom
11. Mai 1896 an die Landesanstalt abzuliefern.
Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt ausgenommen, so werden die
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesammten Versicherungssumme zur Zeit
der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben.
Für jedes Thier, welches ein dem Vereine bereits angehörendes Mitglied zur Aufnahme
anmeldet, können die Ortsvereine wegen der mit der Schätzung und Aufnahme verbundenen
Thätigkeit eine Verwaltungsgebühr von 10 Pfennig für je 100 Mark der Versicherungs-
summe erheben.
Ueber die Einführung und die Verwendung einer Verwaltungsgebühr beschließt die
Generalversammlung.
§ 33.
Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in einer General-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender Ausschus
auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung kann
die Zahl der Ausschußmitglieder von der Generalversammlung erhöht werden
Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder aus, die beiden ersten Jahre die
durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder.
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