Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MB. 85 
Nr. 3791. 
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1896 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 214) werden nachstehend die von der k. Versicherungskammer, 
Abtheilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen 
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896, 
die Viehversicherungsanstalt betreffend, beschlossenen Aenderungen der §§ 29, 33, 35, 40 und 43 
des Normalstatuts für Ortsviehversicherungsvereine bekannt gegeben: 
VII. Zeitrittsgebühren. Verwaltungsgebühr. Zeiträge. 
§ 29. 
Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig 
für je 5 Mark der gesammten Versicherungssumme zu entrichten. 
In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 werden Beitrittsgebühren nicht erhoben. 
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein 
Nachlaß derselben 
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom 
11. Mai 1896 an die Landesanstalt abzuliefern. 
Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt ausgenommen, so werden die 
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesammten Versicherungssumme zur Zeit 
der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben. 
Für jedes Thier, welches ein dem Vereine bereits angehörendes Mitglied zur Aufnahme 
anmeldet, können die Ortsvereine wegen der mit der Schätzung und Aufnahme verbundenen 
Thätigkeit eine Verwaltungsgebühr von 10 Pfennig für je 100 Mark der Versicherungs- 
summe erheben. 
Ueber die Einführung und die Verwendung einer Verwaltungsgebühr beschließt die 
Generalversammlung. 
§ 33. 
Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in einer General- 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender Ausschus 
auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung kann 
die Zahl der Ausschußmitglieder von der Generalversammlung erhöht werden 
Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder aus, die beiden ersten Jahre die 
durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder. 
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