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Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen.
Im Uebrigen kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als
Schiedsrichter (§ 40) ablehnen.
§ 35.
Die Funktionen der Ausschußmitglieder sind ehrenamtliche und werden mit Ausnahme
jener des Kassiers unentgeltlich versehen.
Ueber die an den Kassier zu zahlende Vergütung beschließt die Generalversammlung.
Für die Thätigkeit der Ausschußmitglieder außerhalb ihres Wohnortes kann die General-
versammlung eine angemessene Vergütung gewähren. ·
§ 40.
Das Schiedsgericht des Vereines wird gebildet:
a) aus einem Vereinsmitgliede, das der Versicherte,
b) aus einem Vereinsmitgliede, das der Vereinsausschuß benennt.
c) Diese wählen aus den Vereinsmitgliedern einen Obmann; können sie sich über
die Wahl nicht einigen, so ernennt denselben die Gemeindeverwaltung, (Gemeinde-
ausschuß, Gemeinderath, Magistrat).
Die Mitglieder dieses Schiedsgerichtes dürfen bei den bezüglichen Schätzungen nicht
mitgewirkt haben.
Die Schiedsrichter versehen ihre Funktion innerhalb ihres Wohnortes unentgeltlich;
für ihre Thätigkeit außerhalb ihres Wohnortes kann die Generalversammlung eine angemessene
Vergütung gewähren.
§ 43.
Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehört:
a) die Wahl des Vereinsausschusses,
b) die Anerkennung der Jahresrechnung,
c) die Beschlußfassung über den Beitritt zur bayerischen Viehversicherungsanstalt,
sowie über den Austritt aus derselben,
d) die Beschlußfassung über die Einführung und Verwendung einer Verwaltungs-
gebühr (§ 29) sowie über die dem Kassier, dann für Dienstleistungen außerhalb
des Wohnortes (§§ 35 und 40) zu leistenden Vergütungen,
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines,
f) weitere Vereinsangelegenheiten, welche jeweils auf die Tagesordnung gesetzt sind.
München, den 17. Februar 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.