Bei diesen Plänen sind folgende Maße einzuhalten:
bei den Lageplänen. . 1 111000,
bei den Grundriß-, Durchschnitts= und Fagadeplänen 1:100,
bei den Detailplänen nicht kleiner als . .1:50.
§10.
Bei Bauführungen auf Kosten der Civilliste, des Staatsärars rc., welche nach den
deßfalls bestehenden besonderen Vorschriften einer höheren technischen Prüfung unterliegen, sind
der Baupolizeibehörde die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug auf Baulinien, Höhenlage
und sonstige bau- und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen.
S II.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich nach
den auf Grund der Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 347)
erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften. Die Bestimmungen der genannten Verord-
nung treten auch für die Pfalz in Kraft.
III. Vorschriften für die Bauführung.
1. allgemeine Vorschriften.
12.
Sämmtliche Bauarbeiten bei Bauführungen jeder Art, insbesondere auch an Gerüsten
und anderen provisorischen Bauvorrichtungen müssen fest und sicher und den Rücksichten auf
Leben und Gesundheit entsprechend nach Maßgabe des genehmigten Planes und der etwaigen
besonderen Anordnungen und unter Einhaltung sämmtlicher baupolizeilicher Vorschriften aus-
geführt werden.
Die in den bestehenden Verordnungen oder ortspolizeilichen Vorschriften begründeten
baupolizeilichen Anordnungen müssen auch bei solchen Bauten eingehalten werden, zu deren
Herstellung, Reparatur oder Abänderung eine polizeiliche Genehmigung oder eine vorgängige
Anzeige nicht erforderlich ist.
2. Baumaterial.
13.
Die Wahl des Baumaterials ist dem Bauherrn anheimgegeben; das gewählte Material
muß jedoch diejenigen Dimensionen und jene Beschaffenheit haben, welche eine feste und
suersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Bauführung, ins-
besondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen.
Solid hergestellte sogenannte Schwemmsteine sind den Ziegelsteinen gleich zu achten.