Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Welche weiteren Materialien und Konstruktionen, als den in nachstehenden Bestimmungen 
genannten gleichwerthig, zum Ersatz derselben verwendet werden dürfen, wird durch Mini- 
sterialvorschrift bestimmt. 
3. Fundirung und Stärke der Mauern. 
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Sämmtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof= und sonstigen Schutz- 
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann alle Stütz- 
mauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem 
Grunde unter Frosttiefe fundirt werden. 
§ 15. 
Die Stärke der Umfassungs= und Tragmauern der Gebäude ist vorbehaltlich weiter- 
gehender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes gerechtfertigter 
Anforderungen nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
a) Die Umfassungsmauern mehrstöckiger Wohngebäude müssen im obersten Stock- 
werke bei Anwendung von Ziegel= oder Quadersteinen eine Stärke von mindestens 
0,38 m (1½⅛ Stein) erhalten; bei Anwendung von Bruchsteinen ist ein Mindest- 
maß von 0,45 m anzuwenden und auch dieses nur unter der Voraussetzung zu- 
lässig, daß dieselben lagerhaft sind und die Herstellung eines schichtenmäßigen 
Gemäuers in entsprechendem Verbande ermöglichen. 
Diese Vorschrift gilt auch für einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerks- 
höhe 3,50 m und deren freitragende Balkenlänge 6m überschreitet. 
b) Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und 
freitragende Balkenlänge die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im 
ersten Stockwerke eine Mauerstärke von 0,25 m (1 Stein) bei Anwendung von 
Ziegel= oder Quadersteinen zulässig; bei Verwendung von Bruchsteinen muß auch 
hier die geringste Stärke von 0,45 m eingehalten werden. 
Die Erdgeschoßmauern solcher Wohngebäude müssen eine Stärke von 0,38 m 
bei Anwendung von Ziegel= oder Quader-Steinen und eine solche von 0,52 m 
bei Verwendung von Bruchsteinen erhalten. 
c) Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche 
weder die unter lit. a Abs. 2 bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine 
außergewöhnlich große Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf bei Verwendung 
von Ziegeln oder Quadern die Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden; 
Bruchsteinmauern müssen auch in diesem Falle 0,45 m stark ausgeführt werden.
	        
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