Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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.Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen, 
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen 
mit einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch 
an den genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen. 
Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen dieselben stets in bauordnungsmäßigem 
Zustande unterhalten werden. 
4. Fenerstätten und l#amine (Scheornsteine). 
§ 17. 
Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung 
hinauszuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen 
Rücksichten, sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; 
sie sind innen und außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; 
sie dürfen horizontal in einander nicht eingeleitet werden. 
Holztheile dürfen in Kaminmauern nicht eingefügt, Holzverschalungen an denselben nicht 
angebracht werden und allenfallsige eiserne oder steinerne Träger der Kamine nicht auf 
den Balkenlagen aufruhen. 
Freistehende und außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken und sonstige 
industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen 
hergestellt werden. 
Die Stärke der Kaminmauern ist nach der Lage und Höhe derselben und nach der 
Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen und darf bei außergewöhn- 
lichen Feuerungen nicht unter 0,25 m, bei den gewöhnlichen Feuerungen nicht unter 
0,12 m betragen. 
Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß mindestens 0,50 m im Quadrate 
betragen. 
Schlotmäntel und Rauchkutten sind aus unverbrennlichem Materiale herzustellen. 
18. 
Bei Anwendungnichtbesteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Vorschriften zu beobachten: 
1. solche Kamine müssen eine Lichtweite von nicht unter 0O,15 m und nicht über 
0,33 m je nach der Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen erhalten; 
2. metallene Rauchrohre müssen, wo es die Feuersicherheit erfordert, in einem Abstande 
von 0,03 m mit einem Eisenblechrohre umgeben und die Zwischenräume mit 
Asche, Cement, Sand und dergleichen ausgefüllt werden; 
3. die Stärke der Zungen darf nicht unter 0,10 m betragen;
	        
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