Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W99. 97 
4. in der Regel sind solche Kamine an Mauerwerk zu stellen; wo sie freistehen, 
müssen sie mit Strebepfeilern versehen oder durch Eisenwerk mit massiven Mauern 
verbunden werden, wenn der freistehende Theil des Kamins das Zehnfache der 
unteren äußeren Stärke übersteigt; 
5. die Putzöffnungen der Kamine müssen mit genau schließenden, versperrbaren Doppel- 
thürchen aus Eisenblech geschlossen werden; 
6. der unter diesen Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m Ent- 
fernung mit Metall belegt werden; 
7. zwischen je zwei Putzöffnungen darf die Form und Weite der Kamine nicht 
geändert werden. 
§ 19. 
Rauchrohre müssen von Holztheilen O,45 m, von mit Mörtel verputzten hölzernen 
Decken 0,25 m abstehen. 
Rauchrohre sind in Kamine einzuleiten; Ausnahmen kann in Nothfällen die Baupolizei- 
behörde in widerruflicher Weise bewilligen. 
* 20. 
Offene Feuerstätten dürfen nur an massiven Mauern angebaut werden und missen, 
wenigstens soweit Funken und Flammen reichen, mit feuersicherem Boden umgeben und mit 
Rauchkutten versehen sein, soferne sie nicht eingewölbt sind. 
8 21. 
1. Zimmeröfen und geschlossene Herde dürfen nicht auf hölzerne Gestelle aufgesetzt werden. 
Wenn sie auf Bretterboden oder Balkenlagen zu stehen kommen, müssen sie ge— 
mauerte Sockel oder eiserne, auf einer Pflasterung oder auf Stein- oder Metallplatten 
ruhende Gestelle haben. 
2. Werden Zimmeröfen oder geschlossene Herde in Räumen mit Fach- oder Riegelwänden 
oder mit Wänden aus verputztem Lattenwerk errichtet, so müssen diese Wände in der Richtung 
gegen die Heizöffnungen auf 0,60 m, nach allen übrigen Richtungen aber auf mindestens 
0,30 m Entfernung von den Enden der Oefen= oder Herdseiten an gerechnet, durch 
massives Mauerwerk ersetzt werden. 
3. Die Heiz= und Aschenabfallöffnungen der Oefen und Herde müssen durch metallene, 
gut schließende Thürchen, die Vorgelegeöffnungen der Kamine unter allen Umständen mit 
wohlverschließbaren, eisenblechenen Thüren abgeschlossen sein. 
Der Boden vor den Heiz= und Aschenabfallöffnungen muß gepflastert oder mit 
Metall belegt oder sonstwie feuersicher sein. 
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