Wg9. 99
Ausnahmsweise kann eine größere Höhe von der Baupolizeibehörde mit Rücksicht auf
bereits bestehende Nachbargebäude oder beim Wiederaufbau eines Gebäudes mit Rücksicht auf
die frühere Höhe desselben gestattet werden.
In Straßen unter 12 m Bereite kann, abgesehen von vorstehender Ausnahme, eine
Höhe bis zu 12 m bewilligt werden.
Als Maximalhöhe für Wohngebäude werden 22 m festgesetzt; auch dürfen dieselben
nicht mehr als 5 Geschoße einschließlich etwaiger Zwischengeschoße und Mansardenwohnungen
enthalten.
Bei Eckhäusern ist für die zulässige Gebäudehöhe die breitere der angrenzenden Straßen
maßgebend; in der engeren Straße darf aber diese Höhe nur auf die Länge von 18 m
beibehalten werden.
Die Höhe eines Gebäudes wird in der Mitte der Fronte von der Unterkante des
Sockels bis zur oberen Kante des Dachgesimses gemessen. Wird der Aufbau von Giebeln,
Thürmen, Dacherkern u. s. w. auf der Frontwand über die hienach zulässige Höhe hinaus
beabsichtigt, so werden diese Aufbauten nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die zulässige
Gebäudehöhe eingerechnet.
8 26.
Die Abtheilung der Gebäude in Stockwerke muß in vollkommen sicherer Weise durch
Einwölbung oder entsprechend starke Balkenlagen geschehen.
Die Balken dürfen nicht weiter ausejnandergelegt werden, als nach deren Tragkraft
und mit Rücksicht auf den Zweck des Gebäudes zulässig ist.
Dieselben müssen genügend oft aus „Tragmauern oder festen Durchzügen ruhen.
Wenn zur Scheidung der Stockwerke ein Gebäuden mit Feuerstätten nicht wegen be-
sonderer Verhältnisse Einwölbung angeordnet wird, müssen die zur Abtheilung der Stock-
werke dienenden Balkenlagen in den mit Feuerstätten versehenen Lokalitäten entweder Weiß-
decken oder Holzdecken mit an den Fugen aufgenagelten Leisten erhalten.
Zwischen diesen Decken und den Fußböden der unmittelbar darüber befindlichen Räume
sind Fehlböden anzubringen und diese Fehlböden nach erfolgtem Verstriche der Fugen 6—8 cm
hoch mit reinem, trockenem und unverbrennlichem Material auszufüllen; Urbau darf hiezu
nicht verwendet werden.
Auf gleiche Weise oder durch einen Estrichboden sind auch die Speicherräume von den
unmittelbar darunter liegenden Räumen mit Feuierstätten zu trennen.
Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind für Bauten in Märkten und auf dem
Lande nicht bindend.