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8 27.
Die Fußböden der ebenerdigen Wohn- und jener Arbeitsräume eines neuen Gebäudes,
bei welchen es der Betrieb des Geschäftes zuläßt, müssen das Niveau des anstoßenden
natürlichen Geländes mindestens um 0,30 m überragen und es kann, wenn es nach der
Bodenbeschaffenheit aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheint, auch verlangt
werden, daß solche Fußböden, insoweit sie nicht unterkellert sind, entweder um mehr als
0,30 m über das natürliche Gelände gelegt oder von demselben durch eine Betonlage isolirt
werden.
8 28.
Unter Wohnräumen befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, dann
Lokale mit starken Feuerungen müssen eingewölbt werden und es ist bei denselben weiter
noch für den nöthigen Luftwechsel durch Anlage entsprechender Vorrichtungen zu sorgen.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande kann bei kleineren
unter Wohnräumen befindlichen Stallungen oder Futterräumen (nicht über 30 qm Grund-
fläche) von Einwölbung Umgang genommen werden; dieselben müssen aber von den Wohn-
räumen durch Weißdecken, Lehmwickeldecken oder Holzdeden mit an den Fugen aufgenagelten
Leisten abgeschieden werden.
6. Böhe und Fenster der Wohn= und Arbeitsräume.
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Die lichte Höhe der Wohn= und Arbettbrlrün- bei Neubauten, neuen An- und Auf—
bauten sowie beim Umbau bestehender Gebãnde därf keinesfalls weniger als 2,70 m in
Städten über v( 000 Seelen, und 2, 50 m in. anderen Städten, 2,40 m in Märkten
und muß arninsen. bei Neubauten jedes *5 um 9 Schlafgemach sowie in Städten iede
Küche und jeder Abtritt mindestens Ein unmittelbar in's Freie gehendes Fenster haben.
7. Dachungen.
§ 30.
Die Stärke des Dachstuhlgebälkes, dann die Form und Höhe der Dächer muß nach
Lage, Höhe, Tiefe, Breite und Tragkraft der Gebäude, sowie mit Rücksicht darauf bemessen
werden, daß nicht eine übermäßige Höhe bei entstehendem Feuer die Gefahr vermehre.
Ueber der zulässigen Fronthöhe der Gebäude dürfen die Dächer nicht steiler als 600 sein.