Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W#9. 107 
Die Baupolizeibehörde kann für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude im Interesse 
der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforderlichen 
Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht daranf, ob die fraglichen Lokalitäten sich im Erd- 
geschoße oder in oberen Stockwerken befinden. 
Bei derartigen Gebäuden von geringerem Umfange dürfen hölzerne Treppen zugelassen 
werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unverbrennlichen Materiale bestehen. 
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Ent- 
fernung von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden, deren Zahl und Lage die 
Baupolizeibehörde zu bestimmen hat. 
Wohngebäude von der im § 25 Abs. 4 als zulässig erklärten Maximalhöhe müssen 
bis zum Dachboden in massiv gemauerten Stiegenhäusern liegende Treppen von unver- 
brennlichem Material erhalten. 
Alle Lokale, welche für größere Versammlungen oder öffentliche Lustbarkeiten bestimmt 
sind, müssen eine entsprechende Anzahl von Ausgängen erhalten, welche leicht und schnell 
nach Außen sich öffnen lassen. Von den Ausgängen solcher Räume bis zu den Ausgangs- 
thüren aus den Gebäuden in's Freie müssen die Hausfluren, Gänge und Treppen eine 
angemessene Breite, massive Umfassungen und gewölbte Decken erhalten. Die Anzahl der 
Ausgänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Gänge, Hausfluren und Treppen 
hat in jedem einzelnen Falle die Baupolizeibehörde festzusetzen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebände Ant 
wendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen. 
* 47. 
Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, müssen mit massiven 
Mauern umgeben und, wenn sie mit anderen Gebänden zusammenhängend gebaut werden 
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmauern getrennt werden. 
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Euntfernung von anderen 
Gebäuden, Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fenster- 
verschluß, feuerfester Boden und wenn solche Gebäude über 400 qm Grundfläche haben, 
deren Abscheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des 
Geschäftes und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden. 
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden: 
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas 
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingefügte Thüren von der 
in § 16 Ziff. 4 Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist;
	        
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