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Die Baupolizeibehörde kann für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude im Interesse
der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforderlichen
Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht daranf, ob die fraglichen Lokalitäten sich im Erd-
geschoße oder in oberen Stockwerken befinden.
Bei derartigen Gebäuden von geringerem Umfange dürfen hölzerne Treppen zugelassen
werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unverbrennlichen Materiale bestehen.
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Ent-
fernung von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden, deren Zahl und Lage die
Baupolizeibehörde zu bestimmen hat.
Wohngebäude von der im § 25 Abs. 4 als zulässig erklärten Maximalhöhe müssen
bis zum Dachboden in massiv gemauerten Stiegenhäusern liegende Treppen von unver-
brennlichem Material erhalten.
Alle Lokale, welche für größere Versammlungen oder öffentliche Lustbarkeiten bestimmt
sind, müssen eine entsprechende Anzahl von Ausgängen erhalten, welche leicht und schnell
nach Außen sich öffnen lassen. Von den Ausgängen solcher Räume bis zu den Ausgangs-
thüren aus den Gebäuden in's Freie müssen die Hausfluren, Gänge und Treppen eine
angemessene Breite, massive Umfassungen und gewölbte Decken erhalten. Die Anzahl der
Ausgänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Gänge, Hausfluren und Treppen
hat in jedem einzelnen Falle die Baupolizeibehörde festzusetzen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebände Ant
wendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen.
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Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, müssen mit massiven
Mauern umgeben und, wenn sie mit anderen Gebänden zusammenhängend gebaut werden
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmauern getrennt werden.
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Euntfernung von anderen
Gebäuden, Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fenster-
verschluß, feuerfester Boden und wenn solche Gebäude über 400 qm Grundfläche haben,
deren Abscheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des
Geschäftes und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden.
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden:
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingefügte Thüren von der
in § 16 Ziff. 4 Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist;