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In der Pfalz steht die Instruktion der bezeichneten Anträge und Projekte für Städte
mit mehr als 10 000 Einwohnern den Gemeindebehörden zu. Die Bescheidung erfolgt für
die vorbezeichneten Städte durch die Kreisregierung, Kammer des Innern. Zu diesem Be-
hufe sind die Akten und Pläne von der Gemeindebehörde mit Gutachten dem Bezirksamte
und von diesem mit etwa veranlaßten Erinnerungen der Regierung vorzulegen. Für alle
übrigen Gemeinden steht die Instruktion und Bescheidung den Bezirksämtern zu.
§ 59.
Wo die Baulinien noch nicht bestimmt sind, hat deren Festsetzung, insoweit hiezu über-
haupt ein Bedürfniß besteht, von Amtswegen zu geschehen und die betreffende Gemeinde die
erforderlichen Pläne und sonstigen Instruktionsbehelfe beizubringen.
§ 60.
Ist die Abänderung bestehender Baulinien oder Höhenlagen beabsichtigt, so haben die-
jenigen, welche solche Abänderungen beantragen, die Pläne und sonstigen Instruktionsbehelfe
beizubringen.
861.
Vor der Beschlußfassung über die in den 88 59 und 60 bezeichneten Anträge und
Projekte sind alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen zu hören; zu diesem
Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme aufzulegen,
wovon die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zustellung, etwa vorhandene
andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Beifügen in Kenntniß zu setzen
sind, daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen nicht abgegeben haben, als zu—
stimmend angesehen werden.
Handelt es sich bei derartigen Anträgen und Projekten um Bauanlagen in der Nähe
der Gemeindegrenze, so ist auch die betheiligte Nachbargemeinde zu hören.
8 62.
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen,
Straßen oder Wegen fällt dem Uebereinkommen der Gemeinden mit den Betheiligten an—
heim. In der Pfalz bleiben bis auf Weiteres die einschlägigen besonderen gesetzlichen Be—
stimmungen unberührt.
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung der Grundabtretungsfrage nicht
aufgehalten; letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen.
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und
zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung
des Straßenkörpers für den treffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur