Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Das Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Ver- 
hältnisse von einzelnen Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen 
jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten 
beeinträchtigt werden. 
8 66. 
Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plan= und 
vorschriftsgemäßen Bauführung muß bei den Baupolizeibehörden erster Instanz durch Auf- 
stellung befähigter Sachverständiger gesorgt werden 
Zur Ueberwachung der plan= und vorschriftsgemäßen Ausführung haben die Sach- 
verständigen alle genehmigungspflichtigen Neubauten einschließlich der bedeutenderen Haupt- 
reparaturen und Hauptänderungen nach erfolgter Vollendung zu besichtigen. Bei sonstigen 
vollendeten Bauführungen hat eine Besichtigung nur insoweit zu erfolgen, als es gelegentlich 
anderer Dienstgeschäfte und ohne Verursachung besonderer Kosten thunlich erscheint. 
Die Sachverständigen haben auch während der Bauausführung, namentlich bei allen 
größeren und schwierigeren Bauten, deßgleichen bei umfangreicheren mit genehmigungs- 
pflichtigen Bauführungen zusammenhängenden Abbruchsarbeiten, je nach Bedürfniß wieder- 
holt, Nachschan zu halten. Bei einfachen Bauführungen auf dem Lande hat diese Nach- 
schau nur insoweit zu erfolgen, als es gelegentlich anderer Dienstgeschäfte und ohne Ver- 
ursachung besonderer Kosten thunlich erscheint. Die Sachverständigen haben die Sicherheit 
der Bauführung zu überwachen und die schleunige Abstellung wahrgenommener Zuwider- 
handlungen gegen baupolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen sowie die Beseitigung der 
das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit gefährdenden Zustände durch Benehmen mit 
den Bauleitern, nöthigenfalls durch Anzeige bei der Baupolizeibehörde, auf kürzestem Wege 
herbeizuführen. 
Als Gehilfen der Sachverständigen zur Erfüllung der in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben, 
soweit dieselben nicht eine höhere technische Vorbildung voraussetzen, sind nach Bedürfniß 
Bauaufseher aus dem Arbeiterstande aufzustellen. Ein Bedürfniß hiezu ist vorwiegend in 
Gemeinden mit stärker entwickelter Bauthätigkeit als gegeben zu erachten. Ueber das Be- 
stehen eines Bedürfnisses ist erforderlichen Falles im Instanzenwege zu entscheiden 
Die Aufstellung der erforderlichen Zahl verlässiger und befähigter Bauaufseher erfolgt 
von Amtswegen durch die Baupolizeibehörde, welche bezügliche aus den Kreisen der Arbeit- 
geber und Arbeiter gemachte Vorschläge entsprechend zu würdigen hat. 
Die Banaufseher sind amtlich zu verpflichten und unterstehen in Bezug auf Dienst- 
aussicht und Disciplin der Baupolizeibehörde, welche deren Dienstverhältniß durch besondere 
Vorschrift näher zu regeln hat. In der Dienstvorschrift ist den Bauaufsehern für die Dauer
	        
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