Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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9. 
bei Bauten an Eisenbahn-Eigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 
60 m vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde; 
bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder 
Kunst und von monumentalen Bauwerken die Aussichtsbehörde; 
in den Landestheilen rechts des Rheins bei Bauten in Waldungen oder weniger 
als 437,8 m (1500 Fuß bayerisch) von solchen entfernt das einschlägige k. Forst- 
amt (Art. 47 des Forstgesetzes in der Fassung vom Jahre 1896, Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 336); in der Pfalz ist für isolirte Bauführungen in 
Waldungen oder in einer Entfernung von weniger als 500 m von der Grenze 
derselben Art. 37 und 38 des revidirten Forst-Strafgesetzes für die Pfalz in 
der Fassung vom Jahre 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1433) maß- 
gebend; die in Art. 37 dieses Gesetzes vorbehaltene Genehmigung wird durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde nach Einvernahme des einschlägigen Forstamtes ertheilt; 
bei Bauführungen im Sinne der §§ 46, 47 und 48 die k. Versicherungs- 
kammer, Abtheilung für Brandversicherung; 
bei Bauführungen für gewerbliche Zwecke, bei welchen Anordnungen zum Schutze 
der Arbeiter in Frage kommen können, der Fabriken= und Gewerbe-Inspektor. 
Wenn den Erinnerungen der voraufgeführten Behörden nicht entsprochen wird, so ist 
ihnen von dem betreffenden Beschlusse zur Wahrung des Beschwerderechtes Kenntniß zu geben. 
§ 69. 
Werden gegen ein baupolizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechtstiteln 
erhoben, so haben die Behörden erster Instanz eine gütliche Ausgleichung unter den Be- 
theiligten zu versuchen, bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, 
für Austragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten. 
8 70. 
Bei allen Baugesuchen, bei welchen es sich um gesundheitspolizeiliche Fragen handelt, 
ist vor der Sachbescheidung das Gutachten der einschlägigen Medizinalbehörde einzuholen. 
8 71. 
Bei Genehmigung der Baugesuche sollen die allenfalls veranlaßten besonderen Anord 
nungen nicht bloß durch deutliche Einzeichnung in die Pläne, sondern auch durch ansdrückliche 
Aufnahme 
in die Ausfertigung der Genehmigung dem Baunnternehmer kund gegeben werden. 
Sind vom Plaurevisor auf dem Bauplane Erinnerungen vorgetragen, so kann auf die 
selben in der Ausfertigung der Genehmigung Bezug genommen werden.
	        
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