Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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8 74. 
Die Zulässigkeit des Beziehens neuhergestellter Wohnungen und Wohnungsräume bemißt 
sich nach den auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder 
künftig ergehenden Vorschriften. 
8 75. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen 
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tekturen zu den bisherigen Plänen gefertigt und 
wie letztere der instanziellen Bescheidung unterstellt werden. 
8 76. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht binnen 
zwei Jahren von der Zeit der ertheilten Genehmigung an begonnen wird. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruktion und Be— 
scheidung des Gesuches stattfinden, oder auch nach Konstatirung des unveränderten Fortbestandes 
der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die zuständige Behörde 
auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Pläne ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
§ 77. 
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung 
des Ausschlusses eingehalten werden. 
Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bau-Unternehmern, sondern auch sämmtlichen 
Betheiligten zu. 
8 78. 
Bezüglich der Gebühren für die Revision der Pläne über Baulinien und Bauführungen 
sind die Vorschriften der Verordnung vom 26. Juli 1873 (Regierungsblatt S. 1185) 
maßgebend. An die Stelle der dort in § 3 Abs. 2 angeführten Verordnung vom 
18. Februar 1872 tritt die Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 105). 
Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Kontrolle 
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen, sowie der Bauaufseher auf Tagegelder und 
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften, bemißt sich für die im öffentlichen Dienste
	        
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